BRTV Baugewerbe

Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV Baugewerbe)

vom 4. Juli 2002

in der Fassung vom 17. Dezember 2003, 14. Dezember 2004, 29. Juli 2005, 19. Mai 2006, 20. August 2007, 31. Mai 2012, 17. Dezember 2012, 5. Juni 2014 und 10. Dezember 2014

§ 6 Erschwerniszuschläge

1. Anspruchsgrundlage

Der Arbeitnehmer hat für die Zeit, in der er mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt wird, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag, wenn die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten und die nach den Unfallverhütungsvorschriften zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen benutzt werden.

1.1 Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung

1.11 Arbeiten mit Schutzkleidung


Arbeiten, bei denen ein luftundurchlässiger Einwegschutzanzug getragen wird 0,40 € je Stunde

Arbeiten, bei denen ein Chemikalienschutzanzug ohne Gesichtsschutz (Form B) oder ein Kontaminationsschutzanzug getragen wird 0,90 € je Stunde

Arbeiten, bei denen ein Chemikalienschutzanzug mit Gesichts- und Atemschutz (Vollschutzanzug Form C), eine Schutzkleidung gegen Wärmestrahlung oder ein Schallschutzanzug getragen wird 4,10 € je Stunde

Neben diesem Zuschlag wird ein Zuschlag für Arbeiten mit Atemschutzgeräten nach Nr. 1.12 nicht gezahlt.

1.12 Arbeiten mit Atemschutzgeräten

Arbeiten, bei denen eine filtrierende Halbmaske verwendet wird (keine "Hundeschnauze") 0,65 € je Stunde

Arbeiten, bei denen eine Halbmaske mit austauschbarem Filter verwendet wird 1,30 € je Stunde

Arbeiten, bei denen eine Vollmaske mit austauschbarem Filter verwendet wird 1,80 € je Stunde

Arbeiten, bei denen ein Frischluft-Druckschlauchgerät verwendet wird
1,30 ¤

Arbeiten, bei denen ein Frischluft-Saugschlauchgerät, ein Druckluft-Schlauchgerät (Pressluftatmer) oder ein Regenerationsgerät verwendet wird 2,05 € je Stunde

1.2 Schmutzarbeiten

1.21 Arbeiten, die im Verhältnis zu den für den Gewerbezweig und das Fach des Arbeiters typischen Arbeiten außergewöhnlich schmutzig sind 0,80 € je Stunde

1.22 Arbeiten in im Betrieb befindlichen Abort- und Kläranlagen, wenn der Arbeitnehmer mit Schmutzwasser in Berührung kommt 3,70 € je Stunde

Neben dem Zuschlag nach Nr. 1.22 wird kein weiterer Zuschlag gezahlt.

1.3 Wasserarbeiten

1.31 Arbeiten in Schaftstiefeln 0,35 € je Stunde

1.32 Arbeiten in Wathosen, Kanallatzhosen 1,70 € je Stunde

1.33 Arbeiten in Watanzügen oder in Taucheranzügen ohne Helm 4,85 € je Stunde

1.4 Hohe Arbeiten

1.41 Herstellung und Beseitigung von Gerüsten; Arbeiten auf Rüstungen, deren Belagfläche weniger als 90 cm breit ist; Richten und Aufstellen von Türmen; Abbrucharbeiten an Schornsteinen; Mitfahren auf dem Betonkübel, an dem Einrichtungen für die Personenaufnahme vorhanden sind, am Kran; Arbeiten von Arbeitskörben aus bei einer Höhe von

mehr als 20 m 1,45 € je Stunde

mehr als 30 m 1,70 € je Stunde

mehr als 50 m 2,00 € je Stunde

1.42 Der Zuschlag für besonders gefährliche Abbrucharbeiten muss frei vereinbart werden. Er beträgt mindestens 1,70 € je Stunde

1.5 Heiße Arbeiten

Arbeiten in Räumen, in denen eine Temperatur von 40 bis 50 Grad Celsius herrscht, 1,10 € je Stunde

jedoch bei einer Temperatur von mehr als 50 Grad Celsius 1,70 € je Stunde

1.6 Erschütterungsarbeiten

1.61 Bedienung von handgeführten Bohr- und Schlaghämmern, die vom Hersteller nicht als schwingungsgedämpft gekennzeichnet sind, mit einem Eigengewicht von 13 kg und mehr 1,00 € je Stunde

1.62 Fahren und Mitfahren auf Baumaschinen einschließlich Anbaugeräten und Fahrzeugen, die vom Hersteller nicht als schwingungsgedämpft gekennzeichnet sind 0,30 € je Stunde

1.63 Handarbeiten mit den Pistolen der Höchstdruckgeräte von 500 bar und einer Wasserdurchflußmenge von mehr als 30 l/min 1,30 € je Stunde

1.7 Schacht- und Tunnelarbeiten

1.71 Unterfangungsarbeiten unter den zu unterfangenden Bauteilen

Arbeiten in Schächten, die einen Querschnitt von weniger als 4 qm und mehr als 3,60 m Tiefe haben 0,70 € je Stunde

Arbeiten in Tunneln mit einer lichten Höhe von weniger als 2,20 m beim Rohrvortrieb, im Schildvortrieb bis zur Erstellung eines stationären Stütztragewerkes, im Ausbau und in Felstunneln 0,70 € je Stunde

Bei einer lichten Höhe von weniger als 1,60 m erhöhen sich die Zuschläge um 1,55 € je Stunde

Bei einer lichten Höhe von weniger als 1,20 m erhöhen sich die Zuschläge um 2,40 € je Stunde

1.72 Kanalarbeiten

Arbeiten ohne Maschineneinsatz in offenen Baugruben und unter 1 m Grabenbreite und über 3,60 m Tiefe 1,00 € je Stunde

Arbeiten in geschlossenen Kanälen 1,05 € je Stunde

1.73 Arbeiten in Bergwerken


Arbeiten in Bergwerken unter Tage 1,00 € je Stunde

Neben diesem Zuschlag wird der Zuschlag für die in Nr. 1.71 genannten Arbeiten nicht gezahlt.

1.8 Druckluftarbeiten

bis 100 kPA Überdruck 1,70 € je Stunde
bis 150 kPA Überdruck 2,45 € je Stunde
bis 200 kPA Überdruck 3,90 € je Stunde
bis 250 kPA Überdruck 5,75 € je Stunde
bis 300 kPA Überdruck 8,50 € je Stunde
bis 370 kPA Überdruck 12,05 € je Stunde

1.9 Taucherarbeiten

Bei einer Tauchtiefe
bis zu 5 m 18,10 € je Stunde
bis zu 10 m 24,15 € je Stunde
bis zu 15 m 33,20 € je Stunde
bis zu 20 m 48,60 € je Stunde
bis zu 25 m 58,80 € je Stunde
bis zu 30 m 71,60 € je Stunde

Bei größeren Tauchtiefen und bei Tauchen unter erschwerten Umständen (Schlick, Moor, starke Strömung und nötigenfalls im Winter) sind entsprechende Zuschläge betrieblich festzusetzen.

Als Tauchzeit gilt die Zeit, während der die Tauchausrüstung geschlossen ist.

2. Fortfall von Erschwerniszuschlägen

2.1 Der Anspruch nach Nrn. 1.11, 1.12 und 1.3 schließt den Anspruch nach Nr. 1.21 aus.

2.2 Für die Arbeitnehmer des Schacht- und Tunnelbaues, Fachwerker, Schlepper (Werker) entfallen die unter Nr. 1.6 und 1.72 vorgesehenen Zuschläge.

Für die Zeit, in der der Werker im Tunnel- oder Stollenbau Pressluftgeräte bedient, erhält er als Zulage den Unterschiedsbetrag zwischen seinem Lohn und dem Lohn der nächsthöheren Lohngruppe im Tunnel- und Stollenbau. Dies gilt nicht für Werker, die in Bergwerken unter Tage beschäftigt werden; diese erhalten abweichend von Nr. 2.2 den Zuschlag für Erschütterungsarbeiten, wenn die Voraussetzungen der Nr. 1.6 vorliegen.

3. Einschaltung der Tarifvertragsparteien bei Meinungsverschiedenheiten

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Anspruchsberechtigung auf Erschwerniszuschläge können die bezirklichen Organisationsvertreter der Tarifvertragsparteien zur Klärung hinzugezogen werden.

Redaktionelle Inhaltsübersicht

Einleitung
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Einstellungsbedingungen
§ 3 Arbeitszeit
§ 4 Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall
§ 5 Lohn
§ 6 Erschwerniszuschläge
§ 7 Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung
§ 8 Urlaub
§ 9 Freistellung zu Arbeitsgemeinschaften
§ 10 Sterbegeld
§ 11 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 12 Zutritt zu den Unterkünften
§ 13 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
§ 14 Ausschlussfristen
§ 15 Besondere Lohn- und Arbeitsbedingungen für Spezialgewerbezweige
§ 16 Durchführung des Vertrages
§ 17 In-Kraft-Treten und Laufdauer


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