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1. Stirbt der Arbeitnehmer, so
ist an den Ehegatten oder, falls der Arbeitnehmer
am Todestag nicht verheiratet war, an die Unterhaltsberechtigten
ein Sterbegeld zu zahlen, soweit er diese unterhalten
hat.
2. Das Sterbegeld beträgt
2.1 bei einer Betriebszugehörigkeit
am Tage des Todes von mehr als einem Jahr 1 Wochenlohn
2.2 bei einer Betriebszugehörigkeit
am Tage des Todes von mehr als fünf Jahren 3 Wochenlöhne
2.3 bei einer Betriebszugehörigkeit
am Tage des Todes von mehr als zehn Jahren 4 Wochenlöhne
3. Stirbt der Arbeitnehmer an
den Folgen eines Betriebsunfalles, so beträgt
das Sterbegeld ohne Rücksicht auf die Dauer der
Betriebszugehörigkeit 4 Wochenlöhne.
4. Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit
werden zusammengerechnet, wenn die Unterbrechung
nicht vom Arbeitnehmer veranlasst wurde und wenn
sie nicht länger als 6 Monate gedauert hat. Bei
der Berechnung des Sterbegeldes wird die durchschnittliche
Wochenarbeitszeit im Kalenderjahr von 40 Stunden
zugrunde gelegt.
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