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Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, besondere
Lohn- und Arbeitsbedingungen für das feuerungstechnische
Gewerbe, das wärme-, kälte- und schallschutztechnische
Gewerbe, das Steinholzleger- und Terrazzolegergewerbe,
das Fliesen- und Plattenlegergewerbe, das Brunnenbaugewerbe,
das Straßenwalzengewerbe, das Fertigbau- und das
Beton- und Mörtelmischgewerbe zu vereinbaren.
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