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1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung
stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von
zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der
anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden;
besteht bei Ausscheiden des Arbeitnehmers ein
Arbeitszeitguthaben, beträgt die Frist für dieses
Arbeitszeitguthaben jedoch sechs Monate.
2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder
erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen
nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt
dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten
nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich
geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche
des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses
fällig werden und von seinem Ausgang abhängen.
Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von
zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des
Kündigungsschutzverfahrens.
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