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1. Kündigungsfristen und Schriftformerfordernis
1.1 Allgemeine Kündigungsfristen
Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig unter
Einhaltung einer Frist von 6 Werktagen, nach sechsmonatiger
Dauer von 12 Werktagen, gekündigt werden.
1.2 Verlängerte Kündigungsfristen
Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber erhöht
sich, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben
Betrieb oder Unternehmen
3 Jahre bestanden hat, auf 1 Monat zum Monatsende,
5 Jahre bestanden hat, auf 2 Monate zum Monatsende,
8 Jahre bestanden hat, auf 3 Monate zum Monatsende,
10 Jahre bestanden hat, auf 4 Monate zum Monatsende,
12 Jahre bestanden hat, auf 5 Monate zum Monatsende,
15 Jahre bestanden hat, auf 6 Monate zum Monatsende,
20 Jahre bestanden hat, auf 7 Monate zum Monatsende.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden
Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres
liegen, nicht berücksichtigt.
Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit
werden zusammengerechnet, wenn die Unterbrechung
nicht vom Arbeitnehmer veranlasst wurde und wenn
sie nicht länger als sechs Monate gedauert hat.
1.3 Schriftformerfordernis
Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
2. Kündigungsausschluss
Das Arbeitsverhältnis kann in der Zeit vom 1.
Dezember bis 31. März (Schlechtwetterzeit) nicht
aus Witterungsgründen gekündigt werden.
3. Unzulässigkeit von Schwarzarbeit
Schwarzarbeit ist unzulässig und kann einen wichtigen
Grund für eine fristlose Kündigung nach § 626
BGB darstellen.
4. Aushändigung von Restlohn und Arbeitspapieren
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind
dem Arbeitnehmer seine Arbeitspapiere auszuhändigen
und der Restlohn auszuzahlen; die Fälligkeit bestimmt
sich nach § 5 Nr. 7.2.
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