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1. Voraussetzungen der Freistellung
1.1 Der Arbeitgeber kann den
Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in einer Arbeitsgemeinschaft,
an der der Arbeitgeber beteiligt ist, freistellen.
1.2 Die Freistellung kann nur
mit Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgen.
1.3 Dem Arbeitnehmer ist vor
Antritt der Arbeitsaufnahme in der Arbeitsgemeinschaft
eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich
u. a. der Name und die Anschrift der Arbeitsgemeinschaft,
die voraussichtliche Dauer der Freistellung, Art
und Umfang seiner Tätigkeit, die Höhe seines Lohnes,
etwaige Vereinbarungen im Rahmen des § 7 und die
Zahlung vermögenswirksamer Leistungen ergibt.
2. Rechtsverhältnisse während der Dauer
der Freistellung
2.1 Während der Dauer der Freistellung
ruht das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers zum
Stammbetrieb. Mit der Arbeitsaufnahme tritt der
Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis zur Arbeitsgemeinschaft.
Während der Dauer der Zugehörigkeit zur Arbeitsgemeinschaft
hat der Arbeitnehmer gegen die Arbeitsgemeinschaft
die tariflichen Ansprüche, die ihm gegenüber dem
Stammbetrieb zustehen würden.
2.2 Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses
zur Arbeitsgemeinschaft lebt das Arbeitsverhältnis
zum Stammbetrieb wieder auf. Dem Arbeitnehmer
ist die Zeit der Freistellung als Betriebszugehörigkeit
anzurechnen. Das gleiche gilt für von der Arbeitsgemeinschaft
neu eingestellte Arbeitnehmer, sofern sie von
einem Partner der Arbeitsgemeinschaft in ein Arbeitsverhältnis
übernommen werden.
Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten
nicht im Falle einer berechtigten fristlosen Entlassung
durch die Arbeitsgemeinschaft.
2.3 Die Regelungen des § 7 gelten
sinngemäß für die Freistellung zu einer Arbeitsgemeinschaft,
an der der Arbeitgeber beteiligt ist.
2.4 Ein zum Zeitpunkt der Freistellung
bestehendes Anspar- bzw. Ausgleichskonto wird
während der Dauer der Freistellung von der Arbeitsgemeinschaft
weitergeführt und mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses
zur Arbeitsgemeinschaft wieder vom Stammbetrieb
übernommen.
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