Will der Arbeitgeber einem dieser drei
vergleichbaren Mitarbeiter kündigen, wäre in unserem
Beispielsfall Klaus M. auf Grund der geringsten
Betriebszugehörigkeit, seines im Vergleich zu den
Mitarbeitern Reinhard P. und Günther K. geringeren
Lebensalters und wegen nicht bestehender Unterhaltspflichten
klar derjenige, der am wenigsten auf seinen Arbeitsplatz
angewiesen ist und zuerst entlassen werden müsste.
Würde also der Arbeitgeber etwa Reinhard P. kündigen,
könnte sich dieser spätestens im Kündigungsschutzprozess
auf die fehlerhafte soziale Auswahl berufen und würde
allein aus diesem Grund beim Arbeitsgericht durchdringen.

Läge bei Klaus M. im Gegensatz
zu seinen Kollegen eine Schwerbehinderung vor, kann
dieser Umstand dazu führen, dass er trotz seiner kürzeren
Betriebszugehörigkeit und seines geringeren Lebensalters
als schutzwürdiger als Günther K. einzustufen ist,
also Günther K. vor Klaus M. zu entlassen wäre.