Will der Arbeitgeber einem dieser
drei vergleichbaren Mitarbeiter kündigen, wäre
in unserem Beispielsfall Klaus M. auf
Grund der geringsten Betriebszugehörigkeit,
seines im Vergleich zu den Mitarbeitern Reinhard
P. und Günther K. geringeren Lebensalters und
wegen nicht bestehender Unterhaltspflichten
klar derjenige, der am wenigsten auf seinen
Arbeitsplatz angewiesen ist und zuerst entlassen
werden müsste. Würde also der Arbeitgeber etwa
Reinhard P. kündigen, könnte sich dieser spätestens
im Kündigungsschutzprozess auf die fehlerhafte
soziale Auswahl berufen und würde allein aus
diesem Grund beim Arbeitsgericht durchdringen.

Läge bei Klaus M. im Gegensatz
zu seinen Kollegen eine Schwerbehinderung vor,
kann dieser Umstand dazu führen, dass er trotz
seiner kürzeren Betriebszugehörigkeit und seines
geringeren Lebensalters als schutzwürdiger als
Günther K. einzustufen ist, also Günther K.
vor Klaus M. zu entlassen wäre.