Welche außer- oder innerbetrieblichen Umstände können zur Begründung
einer betriebsbedingten Kündigung herangezogen werden?
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Betriebsbedingte Kündigung
Teil 3
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Bitte beachten Sie:
Um eine Abfindung zu erstreiten, muss für den Arbeitnehmer
keinewegs eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit bestehen,
dass er den Kündigungsschutzprozess gewinnt. Oftmals genügt
schon eine ganz geringe Chance. Dies kann hier nicht oft genug
betont werden!
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Zur Zahlung einer Abfindung ist der Arbeitgeber
in den meisten Fällen nämlich schon dann bereit, wenn für ihn ein
nicht genau abzuwägendes Risiko besteht, in dem Kündigungsschutzprozess
eventuell zu unterliegen. Mit anderen Worten: Eine Abfindung
lässt sich nicht erst dann erstreiten, wenn die Kündigung mit Sicherheit
unwirksam ist. Sie lässt bereits dann erstreiten, wenn es Ansatzpunkte
dafür gibt, das die Kündigung möglicherweise unwirksam ist. Einem
arbeitsrechtlichen versierten Rechtsanwalt sollte es in der
überwiegenden Zahl der Fälle gelingen, so viele Argumente gegen
die arbeitgeberseitige Kündigung vorzubringen, dass der Arbeitgeber
befürchten muss, den Kündigungsschutzprozess zu verlieren oder dass
der Arbeitgeber zumindest nicht mehr sicher sein kann, dass er den
Kündigungsschutzprozess gewinnen wird. Um den gekündigten Arbeitnehmer
nicht auch weiterhin "am Hals zu haben" wird er häufig
bereit sein, dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen.
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Hinweis:
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Eine vertiefende Darstellung zu den taktischen Fragen, die
sich im Zusammenhang mit der Abfindung stellen, finden Sie
bei den Tipps zur
Abfindung... 
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Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn es dem Arbeitnehmer darauf
ankommt, seinen Arbeitsplatz zu behalten. In diesem Fall müssen
die Gründe, die gegen eine Kündigung vorgebracht werden, so stichhaltig
sein, dass damit der Kündigungsschutzprozess auch tatsächlich gewonnen
werden kann. Aber auch das ist, wie die arbeitsrechtliche
Praxis zeigt, häufig genug der Fall.
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