Was hat es mit der Sozialauswahl auf sich? Auf welche Gesichtspunkte
kommt es für die richtige Sozialauswahl an?
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Betriebsbedingte Kündigung
Teil 7
Punkte Sozialauswahl Punkteschema
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Dritter Prüfungschritt:
Richtige Auswahlentscheidung nach sozialen Gesichtspunkten (Fortsetzung)
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Welchen Einfluss kann ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder
eine Richtlinie auf die Sozialauswahl haben?
In der Praxis kam es hin und wieder bei größeren Unternehmen vor,
dass zur Durchführung einer Sozialauswahl zwischen Betriebsrat und
dem Arbeitgeber sog. Auswahlrichtlinien (§95 BetrVG) oder auch innerhalb
eines Sozialplans/Interessenausgleichs (§ 112 BetrVG) sog. Punktetabellen
vereinbart wurden. Das BAG (Urteil vom 18.01.1990 - 2 AZR 357/89
= NZA 1990, 729) hat solche Auswahlrichtlinien mit Punktetabellen
für eine Auswahl als geeignet anerkannt, weil die Betriebspartner
- Arbeitgeber und Betriebsrat - die Verhältnisse des Betriebs am
besten kennen. Entsprechende Regelungen sind aber nur akzeptabel,
wenn die Kriterien - Lebensalter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltsverpflichtungen
- ausgewogen berücksichtigt werden. Unzulässig ist etwa, wenn in
solchen Auswahlrichtlinien Arbeitnehmer bestimmter Abteilungen oder
Arbeitsgruppen ohne ausreichende sachliche Kriterien als nicht vergleichbar
eingestuft werden. Die Richtlinien müssen für eine Berücksichtigung
individueller Besonderheiten Raum lassen.
Lassen Sie sich die Auswahlrichtlinien Ihres Betriebs vom Arbeitgeber
oder vom Betriebsrat aushändigen! Prüfen Sie anhand der vorstehenden
Tipps, ob die Vergleichbarkeit richtig festgelegt wurde und die
sonstigen Kriterien angemessen gewichtet sind.
Haben Sie begründete Zweifel, muss dies nach Ihrer Klageerhebung das Arbeitsgericht
für Sie durchchecken. Gleiches gilt, wenn solche Tabellen in einem Interessenausgleich/Sozialplan
enthalten sind.
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Beispiel für ein vom BAG zugelassenes
Punkteschema:
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| Unterhaltspflicht für Ehegatten |
8 Punkte |
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| Unterhaltspflicht für jedes Kind |
4 Punkte |
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Betriebszugehörigkeit
bis 10 Dienstjahre je Dienstjahr |
1 Punkt |
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ab dem 11. Dienstjahr je Dienstjahr
(berücksichtigt werden nur Betriebszugehörigkeiten
bis zum vollendeten 55. Lebensjahr und maximal 70 Punkte) |
2 Punkte |
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Lebensalter,
jedes vollendete Lebensjahr (maximal 55 Punkte) |
1 Punkt |
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| Urteil des BAG vom 18.01.1990 - 2
AZR 357/89 - |
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