Was hat es mit der Sozialauswahl auf sich? Auf welche Gesichtspunkte
kommt es für die richtige Sozialauswahl an?
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Betriebsbedingte Kündigung
Teil 7
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Dritter Prüfungschritt:
Richtige Auswahlentscheidung nach sozialen Gesichtspunkten (Fortsetzung)
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Wie kommen Sie an die Sozialdaten der übrigen Arbeitskollegen heran?
Um überprüfen zu können, ob Ihr Arbeitgeber die "richtigen", also
am wenigsten auf ihren Arbeitsplatz angewiesenen Arbeitnehmer entlässt oder
bereits entlassen hat, kann sich für Sie insbesondere in größeren Betrieben
das praktische Problem stellen, wie Sie an die Sozialdaten der übrigen mit Ihnen
vergleichbaren Arbeitskollegen herankommen; denn nur dann sind Sie in der Lage,
die von Ihrem Arbeitgeber vorgenommene Sozialauswahl überprüfen zu lassen und
festzustellen, ob Sie Ihre Kündigung aus diesem Grund vor dem Arbeitsgericht
angreifen wollen.
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Ist es unkollegial, im Kündigungsschutzprozess sozial
weniger schutzbedürftige Mitarbeiter zu benennen?
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Wenn Sie einen Kündigungsschutzprozess führen und sich in
diesem Prozess auf eine mangelhafte Sozialauswahl berufen,
bleibt es unter Umständen nicht aus, dass Sie die Namen derjenigen
Kollegen benennen müssen, die sozial weniger schutzbedürftig
sind als Sie selbst. Davor scheuen viele Arbeitnehmer, denen
gekündigt wurde, zurück. Sie wollen nicht, dass ihretwegen
ein anderer Kollege seinen Arbeitsplatz verliert.
Diese Befürchtung ist aber unbegründet. Die Benennung
des sozial weniger schutzbedürftigen Arbeitskollegen hat in
keiner Weise zur Folge, dass dessen Arbeitsplatz gefährdet
ist. Vielmehr geht es nur darum, in dem Kündigungsschutzprozess
möglichst gute Argumente zu haben, die den Arbeitgeber befürchten
lassen, dass er den Kündigungsschutzprozess verlieren könnte.
In diesem Fall wird er bereit sein, eine Abfindung an Sie
zu zahlen. Für den/die Arbeitskollegen, den/die Sie in dem
Rechtsstreit als die sozial weniger schutzbedürftig angegeben
haben, wird dies ohne Folgen bleiben. Sie müssen daher
nicht befürchten, dass die Benennung von sozial weniger schutzbedürftigen
Mitarbeiter unkollegial ist.
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Also: Wie kommen Sie an die Sozialdaten der übrigen Arbeitskollegen heran? Zunächst können Sie sich natürlich an die Personalabteilung
Ihres Arbeitgebers wenden. Diese kann Ihr Ersuchen nicht mit der Begründung
ablehnen, man dürfe aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Auskunft erteilen.
Insoweit können Sie sich auf das Urteil des BAG vom 24.03.1983 - 2 AZR 21/82
- beziehen.
Nach dem Stand der vorzitierten Rechtsprechung können Sie von Ihrem Arbeitgeber
allerdings nicht verlangen, dass er eine vollständige Auflistung
der Sozialdaten aller objektiv vergleichbaren Arbeitnehmer seines Betriebes
vorlegt. Das Gesetz spricht lediglich von der Angabe der Gründe, die zur Sozialauswahl
geführt haben. Der Arbeitgeber hat aber insbesondere Angaben darüber zu machen,
welche Arbeitnehmer seiner Meinung nach zum auswahlrelevanten Personenkreis
gehören, und zwar unter Angabe der Auswahlkriterien, zu denen in erster Linie
Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltsverpflichtungen zählen.
Er muss außerdem angeben, nach welchen Bewertungsmaßstäben er die soziale
Auswahl vorgenommen hat.
Eine gute Adresse für Ihre Auskünfte kann auch der Betriebsrat sein, der vor
Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung von Ihrem Arbeitgeber anzuhören
ist.
Wenn Sie keine Auskünfte erhalten oder diese Ihnen unzureichend erscheinen,
dann müssen Sie - wollen Sie die Kündigung nicht akzeptieren - ohnehin innerhalb
der Dreiwochenfrist Klage beim Arbeitsgericht erheben. Spätestens dann muss
Ihr Arbeitgeber - will er den Prozess nicht verlieren - die oben aufgeführten
Auskünfte erteilen, wenn Sie die sozialen Daten der übrigen Mitarbeiter nicht
wissen konnten.
Welchen Einfluss kann ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine
Richtlinie auf die Sozialauswahl haben?....weiter
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