Welche außer- oder innerbetrieblichen Umstände können zur Begründung
einer betriebsbedingten Kündigung herangezogen werden?
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Betriebsbedingte Kündigung
Teil 3
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Die Unterscheidung zwischen außer- und innerbetrieblichen Gründen
ist im Kündigungsschutzprozess von erheblicher Bedeutung. Der Arbeitgeber
muss nämlich im Kündigungsschutzprozess genau darlegen und beweisen, auf
welche Gründe er sich bezieht.
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Der Arbeitgeber ist an die
Begründung der Kündigung, wie sie sich z.B. dem Kündigungsschreiben oder der
Stellungnahme an den Betriebsrat entnehmen lässt, gebunden. Die Kündigungsgründe
können später nicht einfach ausgetauscht werden.
Beruft der Arbeitgeber sich auf außerbetriebliche Faktoren, so ist er unter
dem Aspekt der "Selbstbindung" gehalten, Arbeitsplätze genau nur in
dem Umfang abzubauen, wie dies durch die geltend gemachten äußeren Umstände
(z.B. Auftragsmangel) gerechtfertigt ist. Fehlt es an einer solchen Darlegung
oder ist die Kalkulation des Arbeitgebers nach Auffassung des Arbeitsgerichts
unzutreffend, ist die Kündigung trotz "an sich" anerkennenswerter
und unternehmerischer Motive unwirksam!
An die Darlegungslast des Arbeitgebers stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen.
Es reicht nicht, dass der Arbeitgeber vorträgt, wegen eines Umsatzrückganges
in bestimmter Höhe sei als Rationalisierungsmaßnahme eine Verringerung des Personalbestandes
erforderlich. Vielmehr muss der Arbeitgeber im einzelnen darlegen, ob sich unmittelbar
durch den Umsatzrückgang oder durch eine Rationalisierungsmaßnahme der Arbeitsanfall
und der Bedarf an Arbeitskräften verringert haben. Schließlich muss er nachvollziehbar
darstellen, wie sich dies unmittelbar oder mittelbar auf den Arbeitsplatz des
gekündigten Arbeitnehmers auswirkt.
In der arbeitsrechtlichen Praxis scheitern
viele betriebsbedingte Kündigungen daran, dass der Arbeitgeber den Anforderungen,
die die Rechtsprechung an die Darlegungslast stellt, nicht genügt.
Viele Kündigungsschutzprozesse können schon allein deshalb gewonnen werden,
weil der Arbeitgeber die Kündigung mit "Umsatzrückgang" oder "Auftragsmangel"
begründet, es sich dabei jedoch nur um eine pauschale Behauptung handelt, die
sich überhaupt nicht mit Tatsachen unterlegen lässt.
Im übrigen muss der Arbeitgeber bei dieser Begründung auch detailliert nachweisen,
dass es solchen "Umsatzrückgang" oder "Auftragsmangel"
nicht auch bereits in früheren Jahren gegeben hat und dass es sich
hierbei um einen nicht nur vorübergehenden Einbruch handelt.
Möglicherweise wurden vergleichbare Einbrüche bereits in der Vergangenheit
mit gleicher Arbeitnehmerzahl gemeistert. Dann ließe sich eine betriebsbedingte
Kündigung nicht mit "Umsatzrückgang" oder "Auftragsmangel"
begründen. Dabei muss der Arbeitgeber die Richtigkeit der Zahlen
in der monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertung ("BWA")
beweisen, erforderlichenfalls sogar durch Sachverständigengutachten.
Oftmals ist es für den Arbeitgeber überhaupt nicht einfach, überhaupt darzulegen,
wie sich Auftragsmangel oder Umsatzrückgang auf den Arbeitskräftebedarf
auswirken. Verhält sich der Umfang der Tätigkeit einer Gruppe von
Arbeitnehmern proportional zum Absatz der gefertigten Erzeugnisse,
genügt der Arbeitgeber seiner Darlegungslast, wenn er die Richtigkeit
des Berechnungsmodus so darlegt, dass aus der Verringerung der Arbeitmenge
auf die Veränderung der Beschäftigungsmöglichkeit geschlossen werden
kann. Bei komplexen Unternehmen, die vielfältige Produkte herstellen,
sind die Kalkulationsmethoden erfahrungsgemäß so kompliziert, dass
es dem Arbeitgeber nur unter enormen Schwierigkeiten, wenn überhaupt,
gelingt, den Plan und die Durchführung zur Änderung der betrieblichen
Organisation mit den Auswirkungen an sämtlichen Arbeitsplätzen im
einzelnen darzulegen. Gerade weil diese Schwierigkeiten bestehen
und es für den Arbeitgeber ein hohes Risiko darstellt, den Kündigungsschutzprozess
zu verlieren, besteht seitens des Arbeitgebers oftmals die
Bereitschaft, dem gekündigten Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen
und den Kündigungsschutzprozess auf diese Weise zu beenden.
Bei einer Kündigung aus innerbetrieblichen Gründen muss
der Arbeitgeber darlegen, welche organisatorischen oder technischen
Maßnahmen er angeordnet hat und wie sich die von ihm behaupteten
Umstände unmittelbar oder mittelbar auf die Beschäftigungsmöglichkeit
für den gekündigten Arbeitnehmer auswirken. Sein Vortrag
muss erkennen lassen, ob durch eine innerbetriebliche Maßnahme das
Bedürfnis an der Tätigkeit des gekündigten Arbeitnehmers wegfällt.
Bitte beachten Sie:
Um eine Abfindung zu erstreiten, muss für den Arbeitnehmer keinewegs
eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass er den Kündigungsschutzprozess
gewinnt.... 
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