Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl
Teil 7
Was hat es mit der Sozialauswahl auf sich? Auf welche Gesichtspunkte
kommt es für die richtige Sozialauswahl an?
Erster Prüfungschritt:
Zutreffende Ermittlung der vergleichbaren Arbeitnehmer
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Beim ersten Schritt der Prüfung gilt zunächst zu wissen, dass bei einer betriebsbedingten
Kündigung in die Sozialauswahl grundsätzlich nur alle
miteinander vergleichbaren Arbeitnehmer eines Betriebes einzubeziehen
sind.
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Mit anderen Worten:
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Für die Frage, ob Sie derjenige Arbeitnehmer sind, der im
Vergleich zu seinen Arbeitskollegen am wenigsten auf den Arbeitsplatz
angewiesen ist, können Sie sich grundsätzlich nur auf solche
im Betrieb verbliebenen Arbeitnehmer berufen, die von der
Art der Tätigkeit her mit Ihnen vergleichbar sind.
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Beispiel:
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Wenn sich Ihr Arbeitgeber entschließt, beispielsweise von
10 technischen Zeichnern der Konstruktionsabteilung 5 Zeichner
aus Gründen der Kostenersparnis zu entlassen, dann besteht
hinsichtlich der Vergleichbarkeit kein Problem, wenn alle
Betroffenen technische Zeichner sind. Der Arbeitgeber muss
nun zwingend prüfen, ob die 5 technischen Zeichner, die er
behalten will, auch wirklich diejenigen sind, die am ehesten
auf ihren Arbeitsplatz angewiesen sind. Behält er einen
technischen Zeichner, der weniger schutzwürdig ist als ein
zur Entlassung anstehender technischer Zeichner, dann kann
sich der Arbeitnehmer spätestens im Kündigungsschutzprozess
auf diesen Auswahlfehler berufen und - wenn das Gericht der
gleichen Ansicht ist - seinen Prozess gegen die Kündigung
allein aufgrund dieses Fehlers des Arbeitgebers gewinnen.
Hinweis:
Wenn Sie sich im Kündigungsschutzprozess auf einen Auswahlfehler
berufen, müssen Sie nicht befürchten, dass Sie dadurch
Ihrem Kollegen oder Ihrer Kollegin den Arbeitplatz wegnehmen.
Wenn Sie sich in dem Rechtsstreit gegen Ihren Arbeitgeber
auf die mangelhafte Sozialauswahl berufen, geht es nur darum,
Ihren Arbeitsplatz zu erhalten oder eine Abfindung zu erstreiten.
Auf den Bestand des sozial weniger schutzbedürftigen Mitarbeiters
bleibt der Ausgang Ihres Kündigungsprozesses ohne Auswirkung!
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Beachten Sie weiter: Sie können auch mit Arbeitnehmern
des Betriebs vergleichbar sein, die eine andere Tätigkeit als Sie
bisher ausgeübt haben!
Es
genügt, wenn Sie nach Wegfall Ihres bisherigen Arbeitsplatzes die
Funktion eines anderen noch im Betrieb verbliebenen Arbeitnehmers
übernehmen können. Hierbei reicht es vollkommen aus, wenn Sie
aufgrund Ihrer bisherigen Aufgaben im Betrieb und angesichts Ihrer
bisherigen beruflichen Qualifikation auch eine andersartige, aber
gleichwertige Tätigkeit eines anderen Arbeitskollegen ausüben können.
Die Vergleichbarkeit mit einem Mitarbeiter, der eine andersartige,
aber gleichwertige Tätigkeit ausübt, ist selbst dann gegeben, wenn
eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich wäre, um diese
Tätigkeit ausüben zu können. Das muss Ihr Arbeitgeber vor Ausspruch
einer betriebsbedingten Kündigung geprüft haben, sonst ist die Kündigung
unwirksam! Noch weitergehend ist zu beachten, dass die Sozialauswahl
nicht nur abteilungsbezogen, sondern betriebsbezogen ist. In
die soziale Auswahl müssen also alle Arbeitnehmer des gesamten
Betriebes, die mit Ihnen vergleichbar sind, einbezogen werden!
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Beispiel:
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Wären, um das vorerwähnte Beispiel fortzuschreiben, nicht
nur in der Konstruktionsabteilung, sondern überhaupt im Betrieb
noch weitere technische Zeichner als solche tätig, dann sind
auch diese in die Überlegungen Ihres Arbeitgebers zur zutreffenden
Sozialauswahl mit einzubeziehen. Vergisst er dies und wäre
eine einzubeziehende Person weniger schutzwürdig als Sie,
haben Sie allein aus diesem Grund Erfolg mit einer Kündigungsschutzklage.
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Unter bestimmten Umständen hat die Sozialauswahl sogar betriebsübergreifend
zu erfolgen. Das ist nämlich dann der Fall, wenn mehrere Unternehmen
einen Gemeinschaftsbetrieb unterhalten. Ein gemeinsamer Betrieb
kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn von mehreren - manchmal
sogar in einem Gebäude untergebrachten - Unternehmen im Rahmen einer
gemeinsamen Arbeitsorganisation unter einer einheitlichen Leitungsmacht
identische oder auch verschiedene arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt
verfolgt werden. In einem solchen Fall können Sie sich für die Sozialauswahl
auch auf vergleichbare Arbeitnehmer der anderen Unternehmen berufen!
Zweiter Prüfungsschritt....weiter
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