Betriebsbedingte Kündigung
Teil 7
Was hat es mit der Sozialauswahl auf sich? Auf welche Gesichtspunkte
kommt es für die richtige Sozialauswahl an?
Zweiter Prüfungschritt:
Berechtigter Ausschluss einzelner Arbeitnehmer aus dem
Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer (Vorrang betrieblicher
Gründe)
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Ihr Arbeitgeber darf bestimmte Arbeitnehmer, die er aus betriebstechnischen,
wirtschaftlichen oder sonstigen berechtigten betrieblichen Bedürfnissen unbedingt
benötigt, behalten, d.h. er braucht sie nicht in den Kreis zur Entlassung
anstehenden Arbeitnehmer mit einzubeziehen.
Als betriebstechnische Bedürfnisse sind Umstände anzunehmen, welche
die Aufrechterhaltung der technischen Arbeitsabläufe (z.B. im Produktionsbereich)
betreffen. Wirtschaftliche Bedürfnisse betreffen die Verbesserung der
Ertragslage eines Betriebes.
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Tipp:
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Achten Sie darauf, dass Sie durch Fortbildungsmaßnahmen
für den Betrieb unverzichtbare Spezialkenntnisse erwerben!
Dann kann Sie Ihr Arbeitgeber bei der Sozialauswahl auslassen;
Sie sind besser vor einer betriebsbedingten Kündigung
gefeit!
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Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, einen anderen Arbeitnehmer nur aus dem
Grunde nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen, weil dieser leistungsstärker
ist. Leistungsunterschiede sind nur in ganz engen Ausnahmefällen zu berücksichtigen,
nämlich dann, wenn sie so erheblich sind, dass auf einen leistungsstärkeren
Arbeitnehmer im Interesse eines geordneten Betriebsablaufs nicht verzichtet
werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betrieb sich in der Verlustzone
befindet.
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Wichtiger Hinweis:
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Ihr Arbeitgeber darf Sie nicht allein deshalb bei der Sozialauswahl
als vorrangig "entlassungswürdig" ansehen, weil
Sie häufiger krank waren. In diesem Fall kommt ein
wirtschaftliches Bedürfnis für die Entlassung trotz günstiger
Sozialdaten nämlich nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen
für eine krankheitsbedingte Kündigung vorliegen.
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Beachten Sie folgendes:
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Hat Ihr Arbeitgeber die betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen
und dabei zu Unrecht einen oder mehrere Arbeitnehmer aus der
Sozialauswahl herausgenommen, so ist der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess
gezwungen, die Gründe für die Aussonderung und damit das Behaltendürfen
dieser Arbeitnehmer im Einzelnen darzulegen und, falls Sie
begründete Einwände haben, auch zu beweisen. Schafft er das
nicht, haben Sie Ihren Kündigungsschutzprozess gewonnen.
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Dritter Prüfungsschritt....weiter
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