Wann ist davon auszugehen, dass eine betriebsbedingte Kündigung deshalb
unzulässig ist, weil Sie auf einen anderen freien, gleichwertigen
Arbeitsplatz versetzt werden können?
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Betriebsbedingte Kündigung
Teil 6
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Möglicherweise hat der freie Arbeitsplatz erhöhte
oder andere Anforderungen. Auch in diesem Fall ist die ausgesprochene
Kündigung unwirksam, falls zumutbare Umschulungs-
oder Fortbildungsmaßnahmen die Möglichkeit eröffnen, dass Sie auf
dem besagten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden können.
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Tipp:
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Sie sollten - spätestens im Prozess, besser aber vorher (gegebenenfalls
über den Betriebsrat) - darauf hinweisen, dass Sie bereit
sind, durch eine Umschulung oder Fortbildung den Anforderungen
des neuen Arbeitsplatzes zu genügen.
Bedenken Sie jedoch, dass eine Umschulung und Fortbildung
dann nicht zumutbar sind, wenn sie nicht in vertretbarer Zeit
(z.B. Probezeit) mit vertretbarem Kostenaufwand möglich ist.
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Können Sie auf keinem gleichwertigen anderen Arbeitsplatz eingesetzt
werden, so muss Ihr Arbeitgeber Ihnen vor Ausspruch einer betriebsbedingten
(Beendigungs-) Kündigung von sich aus einen freien Arbeitsplatz
mit schlechteren Arbeitsbedingungen anbieten. Dabei macht ein
fehlendes Angebot des Arbeitgebers die Beendigungskündigung
aber nicht ohne weiteres unwirksam. Vielmehr ist darauf abzustellen,
ob der Arbeitnehmer ein Änderungsangebot zumindest unter Vorbehalt
angenommen hätte. Aus diesem Grunde beachten Sie den nachfolgenden
Tipp....weiter
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