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1. Die Einstellung und die Kündigung ständig
Beschäftigter erfolgen in schriftlicher Form.
2. Bei der Einstellung kann eine Probezeit von bis
zu sechs Monaten vereinbart werden.
3. Bei Kündigungen gelten die gesetzlichen Regelungen
mit folgenden Abweichungen:
· während der Probezeit beträgt
die Kündigungsfrist 2 Tage
· in den ersten 3 Jahren der Beschäftigung
beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen
4. Die gesetzlichen Bestimmungen über eine außerordentliche
Kündigung bleiben unberührt.
5. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben
die Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Erteilung eines
Zeugnisses, das Auskunft über die ausgeübte
Tätigkeit zu geben hat und sich auf Wunsch des
Arbeitnehmers auf Führung und Leistung erstrecken
kann.
6. Das Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern, die
für eine bestimmte Zeit oder für einen kurzfristigen
Wachauftrag eingestellt werden, endet ohne Kündigung
mit dem Ablauf der Zeit oder des Wachauftrages.
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