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1. Die für den Dienst vom Arbeitgeber zu stellende
Dienstkleidung sowie die Ausrüstung einschließlich
der erforderlichen Gegenstände zur Beleuchtung
werden vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und
bleiben sein Eigentum.
2. Bei militärischen Wachen besteht die Dienstkleidung
aus Hose, Oberhemden, Krawatte, Uniformjacke, Wintermantel
oder Parka, Regenmantel oder Regenumhang und Dienstmütze.
3. Die Wachmänner sind verpflichtet, die ihnen
in sauberem und tragfähigem Zustand übergebenen
Kleidungs- und Ausrüstungsstücke in Ordnung
zu halten. Die Kosten für notwendige Reparaturen
und Reinigung trägt der Arbeitgeber. Falls die
Reinigung der Bekleidung nicht auf Kosten des Arbeitgebers
erfolgt, ist eine Reinigungspauschale zu zahlen, deren
Höhe im Lohntarifvertrag ausgewiesen ist.
4. Wer Kleidung und Ausrüstungsstücke verliert
oder schuldhaft beschädigt, hat dem Arbeitgeber
den entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Wachmänner
dürfen die ihnen zur Verfügung gestellten
Kleidungsstücke nur im Dienst tragen.
5. Die Beschaffung von zusätzlichen besonderen
Ausrüstungsgegenständen und Abweichungen von
Ziffer 2. und Ziffer 4. Satz 2 dieses Paragrafen können
über Betriebsvereinbarungen geregelt werden.
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