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1. Jeder Arbeitnehmer erhält im Kalenderjahr einen
Urlaub von
Grundurlaub 31 Werktage
nach 2-jähriger Betriebszugehörigkeit +
2 Werktage
nach 4-jähriger Betriebszugehörigkeit +
4 Werktage
nach 6-jähriger Betriebszugehörigkeit +
5 Werktage
Wird nicht in der 6-Tage-Woche gearbeitet, so ist eine
Umrechnung auf die entsprechenden Arbeitstage zulässig.
2. Abweichend von Ziffer 1. erhalten Arbeitnehmer,
die unter § 5 Abs. 6 fallen, einen Jahresurlaub
von 36 Werktagen, unabhängig von der Betriebszugehörigkeit.
3. Im Ein- und Austrittsjahr wird Teilurlaub gewährt.
Der Arbeitnehmer erhält für jeden vollen Beschäftigungsmonat
ein Zwölftel des ihm zustehenden Jahresurlaubs
innerhalb der Grenzen des Bundesurlaubsgesetzes.
4. Eine geldliche Abfindung des Urlaubs ist nur im
Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig.
5. Das tägliche Urlaubsentgelt berechnet sich
aus dem Bruttojahreslohn, das der Arbeitnehmer in dem,
dem Urlaubsjahr vorangegangenen, Kalenderjahr erworben
hat, geteilt durch 313. Zum Bruttojahreslohn gehören
alle Vergütungen mit Ausnahme einmaliger Zahlungen
wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Beträge,
die als Kostenerstattung gezahlt werden, z.B. Fahrgeld
und Spesen.
Wird nicht in der 6-Tage-Woche gearbeitet, so kann
der Teiler entsprechend geändert werden. In einer
Betriebsvereinbarung kann eine andere Berechnungsmethode
gewählt werden.
6. Lohnkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge
von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter
Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben bei der Urlaubsentgeltberechnung
außer Betracht. Der in Ziffer 5 genannte Teiler
ist dann entsprechend zu ändern.
7. Für neu eingetretene Arbeitnehmer, deren Beschäftigungszeit
weniger als ein Kalenderjahr beträgt, wird analog
zu Ziffer 5. das tägliche Urlaubsentgelt auf Grund
ihrer tatsächlichen Beschäftigungszeit im
Verhältnis berechnet.
8. Lohnerhöhungen im Urlaubsjahr sind zu berücksichtigen.
9. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes
in der jeweils gültigen Fassung.
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