|
Auf die jeweiligen Stundengrundlöhne werden folgende
Zuschläge gezahlt:
1. Die über die in §
6 genannte regelmäßige täglich,
wöchentlich bzw. monatlich hinausgehende Arbeitszeit
ist zuschlagpflichtige Mehrarbeit. Der Zuschlag beträgt
25 %.
2. Können Freischichten aus betrieblichen Gründen
nicht gewährt werden, ist ein Zuschlag von50 %
zu zahlen.
3. Für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen wird
ein Zuschlag von 100 % gezahlt. Das gilt auch für
den Oster- und Pfingstsonntag.
4. Für Arbeit an Sonntagen wird ein Zuschlag von
50 % gezahlt.
5. Für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember
ab 14.00 Uhr wird ein Zuschlag von 10% gezahlt.
6. Arbeitnehmer, ausgenommen in kerntechnischen Anlagen,
erhalten für Nachtarbeit in der Zeit zwischen 23.00
und 6.00 Uhr einen Zuschlag von 5 %, der im Sinne von
§ 3b EStG als Nachtzuschlag auszuweisen ist.
7. Arbeitnehmer in kerntechnischen Anlagen nach Inbetriebnahme
erhalten für regelmäßige Wechselschichtarbeit
zwischen 20.00 und 06.00 Uhr einen Zuschlag von 25 %,
der im Sinne von § 3b EStG als Nachtzuschlag auszuweisen
ist. Durch Betriebsvereinbarung kann für Arbeitnehmer,
die ganzjährig und regelmäßig im Wechselschichtdienst
eingesetzt sind, an Stelle der Einzelzuschläge
ein monatlicher Pauschalbetrag vereinbart werden.
8. Fallen Zuschläge gemäß den Ziffern
3., 4. und 5. zusammen, so wird nur der höhere
Zuschlag gezahlt.
9. Zeitzuschläge für Arbeit an Sonn- und
Feiertagen sind für Arbeits-, Bereitschafts- und
Ruhezeit zu zahlen.
|