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1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
beträgt grundsätzlich 40 Stunden. Dies gilt
nicht für Teilzeitkräfte.
2. Revierwachdienst
a) Der Revierwachdienst beginnt und endet am Sammelplatz.
Der Wachmann ist verpflichtet, so rechtzeitig die Wachinspektionsstelle
zu betreten, dass er nach dem Empfang seiner Meldebücher
und seiner Ausrüstungsgegenstände das ihm
zugewiesene Wachrevier oder -objekt pünktlich erreichen
kann. Besteht ein Sammelplatz nicht, so beginnt der
Dienst mit der Aufnahme und endet mit dem Schluss der
Tätigkeit im Revier.
b) Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit
soll 8 Stunden nicht überschreiten. Die Arbeitszeit
kann bis zu10 Stunden täglich verlängert werden,
wenn innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten ein Ausgleich
erfolgt. Die regelmäßige Arbeitszeit kann
auf bis zu 12 Stunden täglich verlängert werden,
wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in
erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
Für die über die tägliche Arbeitszeit
von 8 Stunden hinaus geleistete Arbeitszeit wird ein
Zeitzuschlag gern. § 14 gezahlt.
3. Separatwachdienst einschließlich Werkschutz
a) Der Dienst der Separatwachmänner, d.h. solcher
Wachmänner, denen die Bewachung einzelner Objekte
(Baustellen, Fabrikgebäude, Lagerhäuser usw.)
oder Pförtnerdienste obliegt, oder die als Absperrdienst
bei Sonderveranstaltungen tätig sind, beginnt mit
der Aufnahme und endet mit dem Schluss der Tätigkeit
am Objekt, sofern die Meldung an einem besonderen Sammelplatz
entfällt.
b) Der tägliche reine Wachdienst soll 8 Stunden
nicht überschreiten. Die Arbeitszeit kann bis zu
10 Stunden täglich verlängert werden, wenn
innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten ein Ausgleich
erfolgt. Die regelmäßige Arbeitszeit kann
bis zu 12 Stunden täglich bzw. 72 Stunden wöchentlich
ausgedehnt werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig
und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
c) Für Separatwachmänner beträgt die
Monatshöchstarbeitszeit einschließlich Arbeitsbereitschaftszeiten
288 Stunden.
Für Arbeitnehmer, die als Wachleute im Werkschutz
(§ 2 Ziff. 2.2 bis 2.2.2 LTV) vergütet werden,
beträgt die monatliche Höchstarbeitszeit 264
Stunden.
d)Kerntechnische Anlagen/Baustellen einschließlich
Zwischenlager und Endlager:
Die monatliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt
173 Stunden.
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
beträgt durchschnittlich 40 Stunden.
Sie wird durch 5 freie bezahlte Tage pro Kalenderjahr
verkürzt,
· ab 01.01.1998 durch 6,
· ab 01.01.1999 durch 7
· ab 01.01.2000 durch 8 freie Tage pro Kalenderjahr.
Diese werden wie Urlaub bezahlt.
Arbeitnehmer, die im jeweiligen Kalenderjahr neu eingestellt
werden bzw. ausscheiden, erhalten für jeden angefangenen
Monat der Beschäftigung ein Zwölftel der freien
Tage.
Arbeitnehmer mit Zeitverträgen bis zu drei Monaten,
sowie Arbeitnehmer, die nach ihrer Probezeit nicht weiterbeschäftigt
werden, fallen nicht unter diese Regelung.
Die tägliche Arbeitszeit soll 8 Stunden nicht
überschreiten. Die Arbeitszeit kann auf 12 Stunden
verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig
und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
Für die über die gemäß Schichtplan
täglich zu leistende Arbeitszeit hinaus geleistete
Zeit werden Überstunden mit einem Zeitzuschlag
gemäß § 14 dieses Vertrages geleistet.
In kontinuierlichen Schichtbetrieben kann zur Erreichung
größerer Freizeitblöcke die Arbeitszeit
von173 Stunden um 10 % über- oder unterschritten
werden, ohne dass ein Mehrarbeitszuschlag zu zahlen
ist. Wenn von dieser Flexibilisierung Gebrauch gemacht
wird, können Monatslöhne auf der Basis Stundenlohn
x 173 Stunden gezahlt werden. Dieser Lohn wird auch
gezahlt, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit von
173 Stunden unter- oder überschritten wird. Auf
betrieblicher Ebene können mit Zustimmung des Betriebsrates
Arbeitszeitkonten zur Umwandlung von Überstunden
in Freizeit vereinbart werden.
4. Sicherheitstransportdienst
a) Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit
soll 8 Stunden nicht überschreiten. Die Arbeitszeit
kann bis zu 10 Stunden täglich ausgedehnt werden,
höchstens aber auf 60 Stunden wöchentlich,
wenn innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten ein Ausgleich
erfolgt.
b) Für die über die tägliche Arbeitszeit
von 8 Stunden hinaus geleistete Arbeitszeit wird ein
Zeitzuschlag gemäß § 14 gezahlt. Bei
solchen Schichten hat die Betriebsleitung jedoch zu
gewährleisten, dass der Arbeitnehmer eine nicht
zur Arbeitszeit rechnende Ruhepause gemäß
Arbeitszeitgesetz einlegen kann.
5. Bewachung militärischer Anlagen
a) Der Wachdienst beginnt und endet jeweils im Wachlokal.
b) Im Wachdienst bei Bewachung militärischer Anlagen
wird der Wachdienst in 24-stündigem Schichtwechsel
durchgeführt. Die Schicht besteht aus Arbeitszeit
(Standposten, Kontrollgang, Tordienst, Telefondienst,
Ausbildung- und Unterrichtszeiten, Hundeausbildung sowie
Wegezeiten zur Ablösung im Gelände oder anderen
Orten), mindestens bis zu 6 Stunden aus Arbeitsbereitschaft,
und mindestens bis zu 6 Stunden aus Ruhezeit. In Fällen,
in denen der Wachdienst weniger als 24 Stunden, jedoch
mehr als 12 Stunden beträgt, ist das Verhältnis
zwischen Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft und Ruhezeit
entsprechend anzuwenden.
Die Monatshöchstarbeitszeit einschließlich
Arbeitsbereitschaftszeiten und Ruhezeiten beträgt
288 Stunden.
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