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1. Zur Beilegung von Streitfällen, die sich bei
der Auslegung dieses Tarifvertrages ergeben und über
die zwischen den Vertragsparteien keine Einigung erzielt
werden kann, soll ein Schiedsgericht einberufen werden.
Dieses Schiedsgericht besteht aus je drei Arbeitgeber-
und Arbeitnehmerbeisitzern. Die Beisitzer werden von
Fall zu Fall von den Vertragsparteien bestimmt. Personen,
die an den Streitfällen beteiligt sind, dürfen
nicht als Beisitzer fungieren.
2. Das Tarifschiedsgericht hat spätestens sechs
Wochen nach Antragstellung zu verhandeln.
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