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1. Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts
im Krankheitsfalle regelt sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz
mit folgenden Abweichungen zur Höhe des fortzuzahlenden
Entgelts:
a) Die Höhe der Entgeltzahlung beträgt
100 von 100 des tariflichen Stundengrundlohnes ohne
jegliche tariflichen und außertariflichen Zuschläge
und Zulagen.
b) Das fortzuzahlende Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer
berechnet sich nach der für den Arbeitnehmer
durchschnittlichen Arbeitszeit der Letzten drei Monate
ohne Überstunden multipliziert mit dem tariflichen
Stundengrundlohn ohne jegliche tariflichen und außertariflichen
Zuschläge und Zulagen. Der so ermittelte Tageslohn
wird mit den Arbeitstagen der Arbeitsunfähigkeit
multipliziert.
Für Arbeitnehmer, deren ununterbrochene Beschäftigungszeit
länger als 4 Wochen, aber weniger als drei Monate,
beträgt, wird die tatsächliche Beschäftigungszeit
für die Berechnung der durchschnittlichen kalendertäglichen
Arbeitszeit zu Grunde gelegt.
c) Bei Vorliegen von Dienstplänen kann der Arbeitgeber
für seinen Betrieb die Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall nach dem Lohnausfallprinzip ohne jegliche
tariflichen und außertariflichen Zulagen und
Zuschläge berechnen.
d) Abweichend von Ziffer a), b) und c) erfolgt im
Kernkraftwerk die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
nach dem Lohnausfallprinzip entsprechend dem Dienstplan.
e) Einmalzahlungen fallen nicht in diese Berechnung
hinein.
2. Arbeitnehmer, die auf Grund der Erkrankung eines
Kindes ( § 45 SGB V ) oder einer Betreuungsperson
( § 38 SGB V ) die Kindesbetreuung übernehmen
müssen, haben Anspruch auf unbezahlte Freistellung
im gesetzlichen Rahmen. Dies gilt auch im Falle der
Arbeitsbefreiung für die Stellensuche.
3. In Sterbefällen von Arbeitnehmern ist denjenigen
Hinterbliebenen, die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen
Haushalt gelebt haben,
· nach 1-jähriger Betriebszugehörigkeit
der durchschnittliche Bruttolohn von einer Woche,
· nach 3-jähriger Betriebszugehörigkeit
der durchschnittliche Bruttolohn von zwei Wochen,
· nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit
der durchschnittliche Bruttolohn von vier Wochen,
· nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit
der durchschnittliche Bruttolohn von fünf Wochen,
· nach 15-jähriger Betriebszugehörigkeit
der durchschnittliche Bruttolohn von sieben Wochen
zu gewähren.
4. Unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit
erhalten bei einem tödlichen Betriebsunfall die
Hinterbliebenen ein Sterbegeld in Höhe des durchschnittlichen
Bruttolohnes von sechs Wochen. Das gilt nicht, wenn
durch eine betriebliche Versicherung dieses Sterbegeld
gesichert ist und mindestens in gleicher Höhe an
die Hinterbliebenen ausgezahlt wird. Das Sterbegeld
ist sofort fällig. Der Arbeitgeber kann gegebenenfalls
von den Hinterbliebenen eine Erklärung über
die Abtretung eines gegen eine Versicherungsgesellschaft
gerichteten Anspruchs auf Gewährung von Sterbegeld
verlangen.
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