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1. Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit
von mehr als einem Jahr haben Anspruch auf Urlaubsgeld.
Stichtag für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit
ist der 1. Juni. Die Höhe dieses Anspruches beträgt
1 % des jeweiligen Bruttojahreslohnes.
Die Auszahlung des Urlaubsgeldes erfolgt mit der Lohnzahlung
für den Monat Juni.
2. Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit
von mehr als einem Jahr haben Anspruch auf Weihnachtsgeld.
Stichtag zur Festlegung der Betriebszugehörigkeit
ist der 1. November. Im Kalenderjahr des Eintritts in
den Betrieb besteht kein Anspruch auf Weihnachtsgeld.
Die Höhe des Weihnachtsgeldes beträgt
ab dem 2. Jahr der Betriebszugehörigkeit 1,5
%
im 3. + 4. Jahr der Betriebszugehörigkeit 2,0
%
im 5. + 6. Jahr der Betriebszugehörigkeit 2,5
%
nach Vollendung des 6. Jahres der Betriebszugehörigkeit
3,5 %
des jeweiligen Bruttojahreslohnes.
Die Auszahlung des Weihnachtsgeldes erfolgt mit der
Lohnzahlung für den Monat November.
3. Zum Bruttojahreslohn gehören alle Vergütungen
mit Ausnahme einmaliger Zahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld
sowie Beträge, die als Kostenerstattung gezahlt
werden, z.B. Fahrgeld und Spesen.
Zu Grunde gelegt für die Berechnung wird der Bruttojahreslohn
des vorangegangenen Kalenderjahres (tatsächlicher
Verdienst des Vorjahres i.V.m. mit § 4 Ziffer 5
MTV).
4. Scheidet der Arbeitnehmer vor den Auszahlungsdaten
aus, so besteht weder Anspruch auf Weihnachtsgeld noch
auf Urlaubsgeld.
5. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis während
oder mit Ablauf von 3 Monaten endet sowie Arbeitnehmer,
die tageweise aushilfsbeschäftigt werden, haben
keinen Anspruch gemäß Ziffer 1. und2.
6. Abweichende Zahlungstermine und höhere Zahlungsbeträge
können in einer Betriebsvereinbarung bestimmt werden.
7. Bereits ausgezahltes Urlaubs-/Weihnachtsgeld kann
nicht zurückgefordert werden.
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