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1. Als Betriebszugehörigkeit gilt die Zeit, die
ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber ununterbrochen
beschäftigt ist. Sie beginnt am 1. des Monats,
in dem das Arbeitsverhältnis vor dem15. des jeweiligen
Monats bestanden hat.
2. Arbeitnehmern, die unverschuldet ihr Arbeitsverhältnis
unterbrechen, wird bei einer Wiedereinstellung binnen
einen Jahres die frühere Zeit der Betriebszugehörigkeit
voll angerechnet.
3. Arbeitnehmer, die nachweislich unmittelbar vor ihrer
Einstellung bei einem Betrieb des Wach- und Sicherheitsgewerbes
beschäftigt waren, wird die dortige Zeit der Betriebszugehörigkeit
vom neuen Arbeitgeber voll angerechnet. Ein freiwilliger
Verzicht des Arbeitnehmers auf diese Rechte ist möglich.
4. Die in Ziffern 1 bis 3 geregelte Dauer der Betriebszugehörigkeit
ist für alle tarifvertraglichen und gesetzlichen
Ansprüche und Bedingungen anzuwenden.
5. Abweichend von Ziffer 4 gilt die in § 16 geregelte
Betriebszugehörigkeit ausschließlich für
die tatsächliche Zugehörigkeit im jeweiligen
Unternehmen.
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