verhaltensbedingte Kündigung

Verhaltensbedingte Kündigung Kündigungssachverhalt: Alkohol

Ohne ausdrückliches Alkoholverbot liegt ein Kündigungsgrund nur vor, wenn der Alkoholgenuss die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers beeinträchtigt oder eine Gefahrenquelle schafft.

Hierbei sind allerdings noch weitere Umstände zu Gunsten oder zu Lasten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Unter anderem können die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb - etwa als Vorgesetzter -, der Anlass (z. B. Rosenmontag) oder der Umstand, dass die dem Arbeitnehmer übertragene Tätigkeit mit besonderen Gefahren verbunden ist, von Bedeutung sein.

Bei der Beurteilung, ob eine Kündigung in Betracht kommt, sind ferner regionale (z.B. das Mittagbier in Bayern) und branchen- sowie tätigkeitsspezifische Umstände zu beachten. Zu beachten ist auch die konkrete Handhabung in dem jeweiligen Betrieb. Wenn der Arbeitgeber beispielsweise trotz eines bestehenden Alkoholisierter ArbeitnehmerAlkoholverbotes den Genuss alkoholischer Getränke über einen längeren Zeitraum duldet, wird er eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Alkoholgenusses allenfalls dann aussprechen können, wenn er hinreichend deutlich gemacht hat, dass er Alkoholgenuss im Betrieb zukünftig nicht mehr dulden wird und wenn der Arbeitnehmer zuvor vergeblich abgemahnt wurde.

Ist der Konsum von Alkohol auf eine Suchterkrankung zurückzuführen, kommt nur eine krankheitsbedingte Kündigung, nicht aber eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht. In einem solchen Fall ist eine verhaltensbedingte Kündigung mit der Kündigungsschutzklage ohne weiteres zu Fall zu bringen.

Der Entzug der Fahrerlaubnis kann bei Berufskraftfahrern oder sonstigen Arbeitnehmern (Außendienstlern), die auf den Führerschein im Rahmen der Berufstätigkeit angewiesen sind, zu einer ordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung berechtigen. In diesem Fall können Sie sich aber gegen eine Kündigung verteidigen, wenn als milderes Mittel in Betracht kommt, zwischenzeitlich bis zur Rückgabe des Führerscheins oder auf Dauer auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt werden.

Wichtiger Hinweis:

Den Beweis der Alkoholisierung hat der Arbeitgeber im Rechtsstreit zu führen. Will Ihr Arbeitgeber feststellen, ob Sie alkoholisiert sind, so sind Sie weder verpflichtet, an einer Atemalkohol-Messung ("Röhrchen") mitzuwirken, noch können Sie zu einer Untersuchung des Blutalkoholwerts (Blutprobe) durch den Arbeitgeber gezwungen werden. Im Kündigungsschutzprozess ist der Arbeitgeber auf Indizien wie Alkoholfahne, schwankender Gang und ähnliches angewiesen.

Soweit entsprechende Geräte vorhanden sind, muss der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht dem Arbeitnehmer Gelegenheit geben, durch entsprechende Test den Vorwurf einer Alkoholisierung auszuräumen.

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Zuletzt aktualisiert August 2023

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