Verhaltensbedingte Kündigung
Teil 9
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Kündigungssachverhalte, wie sie in der arbeitsrechtlichen
Praxis häufiger vorkommen:
Krankheit, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
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Erkrankungen des Arbeitsnehmers sind grundsätzlich
kein Grund zum Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung!
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Der Arbeitnehmer hat schließlich keinen Einfluss darauf, ob er
krank wird oder nicht. Dennoch wird die Erkrankung eines Arbeitnehmers
häufig zum Anlass genommen, diesem eine verhaltensbedingte Kündigung
auszusprechen. Eine solche Kündigung kann mit Erfolg vor dem
Arbeitsgericht angegriffen werden!
Zwar kommt in bestimmten - seltenen - Fällen eine personenbedingte Kündigung
aus Krankheitsgründen in Betracht. Eine solche krankheitsbedingte
Kündigung, etwa wegen häufiger Kurzerkrankungen, oder wegen langandauernder
Krankheit, ist aber nur unter ganz engen Voraussetzungen zulässig.
Eine Kündigung nur aus dem Grunde, weil der Arbeitnehmer es sich "erlaubt"
krank zu werden, ist grundsätzlich unzulässig, auch wenn dies den Arbeitgeber
noch so sehr stört. Wird Ihnen in einem derartigen Fall eine solche "unqualifizierte"
Kündigung ausgesprochen, dann sollten Sie auf jeden Fall eine Kündigungschutzklage
einreichen!
Kündigungsgründe können sich aber aus dem Verhalten des Arbeitnehmers
im Zusammenhang mit einer Erkrankung ergeben. So kann wegen der
Verletzung der Anzeige- und Nachweispflichten eine Kündigung in
Betracht kommen. Arbeitnehmer sind gesetzlich verpflichtet, eine
Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber
unverzüglich anzuzeigen. Bedenken
Sie bitte, dass Ihr Arbeitgeber wegen der Auswirkungen Ihrer Arbeitsunfähigkeit
auf den Betriebsablauf (andere Verteilung der Arbeit, Übertragung
der Arbeit auf Ersatzkräfte) ein besonderes Interesse an einer frühzeitigen
Anzeige hat. Es kann Ihnen daher nur dringend empfohlen werden,
dieser Verpflichtung nachzukommen. Die Mitteilung kann mündlich
oder schriftlich, persönlich oder durch Dritte (Ehegatte, Lebenspartner,
Kollege/Kollegin) erfolgen. Aber: Auch einmalige Verstöße gegen
die Anzeigepflicht rechtfertigen eine Kündigung grundsätzlich nicht.
Nur wiederholte Verletzungen der Pflicht zur Anzeige der Arbeitsunfähigkeit
sind geeignet, einen Grund zum Ausspruch einer verhaltensbedingten
Kündigung abzugeben, und das auch nur, wenn zuvor eine Abmahnung
erfolgt ist.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, so
ist der Arbeitnehmer ferner verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung
(Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, sog. "gelber Schein")
über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer dem
Arbeitgeber vorzulegen. Die Vorlage hat spätestens am vierten Krankheitstag
zu erfolgen. Hier gilt aber, dass beispielsweise eine um zwei Tage
verzögerte Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei weitem
nicht so negativ bewertet werden kann, wie beispielsweise die gänzlich
unterlassene Krankmeldung.
Unter Umständen kann es einen Grund zur verhaltensbedingten Kündigung darstellen,
wenn dem Arbeitgeber das Krankwerden "angedroht" wird. Aber auch hierbei
kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Allein die Tatsache, dass eine
Erkrankung angekündigt wird, kann eine Kündigung nicht rechtfertigen. Schließlich
kann es doch durchaus sein, dass der Arbeitnehmer sich bereits krank fühlt und
eine tatsächlich im Anzug befindliche Erkrankung ankündigt.
Problematisch wird es, wenn eine Erkrankung als Sanktion für ein bestimmtes
Verhalten des Arbeitgebers angedroht wird, etwa wenn der Arbeitgeber sich weigert,
dem Arbeitnehmer für einen bestimmten Tag Urlaub zu gewähren. Es ist keine sehr
gute Idee, wenn Sie auf eine Maßnahme des Arbeitgebers, die Ihnen nicht passt,
mit der Bemerkung reagieren: "Dann werde ich eben krank!" Die Bemerkung
selbst rechtfertigt zwar auch noch keine Kündigung. Wenn Sie sich dann aber
tatsächlich krank schreiben lassen, dürfte Ihr Arbeitgeber mit einer Kündigung
große Chancen haben.
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