Verhaltensbedingte Kündigung
Teil 9
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Kündigungssachverhalte, wie sie in der arbeitsrechtlichen
Praxis häufiger vorkommen:
Verspätungen
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Wiederholte Verspätungen sind nach Abmahnung geeignet, eine verhaltensbedingte
Kündigung zu rechtfertigen. Durch das unpünktliche Erscheinen am Arbeitsplatz
verletzt der Arbeitnehmer seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, die Arbeit
mit Beginn der betrieblichen Arbeitszeit aufzunehmen.
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Die Verspätung muss aber vom Arbeitnehmer
verschuldet sein, d. h. auf einem vorwerfbaren Verhalten
des Arbeitnehmers beruhen. Wiederholte Verspätungen des Arbeitnehmers
nach vorheriger Abmahnung sind deshalb an sich geeignet, eine ordentliche
Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen zu rechtfertigen.
Jedoch reichen ein einmaliges Verschlafen oder eine einmalige verkehrsbedingte
Verspätung für eine verhaltensbedingte Kündigung nicht aus. Insbesondere
bei verkehrsbedingten Verspätungen kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer mit
einem Verkehrsstau oder mit einer sonstigen Behinderung rechnen musste. Wenn
beispielsweise im morgendlichen Verkehr generell mit Verkehrsstockungen zu rechnen
ist, muss der Arbeitnehmer sich darauf einstellen und rechtzeitig von zuhause
losfahren. In einem solchen Fall sind Verspätungen nicht entschuldigt. Handelt
es sich jedoch um einen Verkehrsstau, mit dem nicht zu rechnen war, oder hat
die Verspätung eine Ursache, die nicht vorhersehbar war, so ist eine verhaltenbedingte
Kündigung nicht gerechtfertigt.
Wenn Sie die Kriterien, nach denen eine verhaltensbedingte Kündigung
zu beurteilen ist, sorgfältig gelesen haben, wissen Sie nun, dass
in der überwiegenden Zahl der verhaltensbedingten Kündigungen gute
Aussichten bestehen, im Rahmen eines Kündigungsprozesses entweder
Ihren Arbeitsplatz zu erhalten oder zumindest noch eine Abfindung
zu erstreiten. Es ist Ihnen aber in jedem Fall dringend
zu empfehlen, sich im Fall einer Kündigung oder einer bevorstehenden/drohenden
Kündigung an einen Fachmann zu wenden und sich beraten zu lassen.
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In meiner langjährigen arbeitsrechtlichen
Beratungspraxis hat sich gezeigt:
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Einem Mandanten, der eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten
hat, muss ich nur in seltenen Ausnahmefällen davon abraten,
Kündigungsschutzklage zu erheben. Dass gegen eine verhaltensbedingte
Kündigung geklagt wird, ist die Regel. Und dabei ist festzustellen,
dass, wenn die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen
wird, in der Regel, d. h. in der überwiegenden Mehrzahl der
Fälle, ein Vergleich geschlossen wird:
Das Arbeitsverhältnis wird einvernehmlich beendet und
der Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer eine Abfindung.
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Ende des Kapitels "Verhaltensbedingte
Kündigung"
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