Verhaltensbedingte Kündigung
Teil 9

(betriebsbedingte) Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht


Kündigungssachverhalte, wie sie in der arbeitsrechtlichen Praxis häufiger vorkommen:

Verspätungen

Wiederholte Verspätungen sind nach Abmahnung geeignet, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Durch das unpünktliche Erscheinen am Arbeitsplatz verletzt der Arbeitnehmer seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, die Arbeit mit Beginn der betrieblichen Arbeitszeit aufzunehmen.


Die Verspätung muss aber vom Arbeitnehmer verschuldet sein, d. h. auf einem vorwerfbaren Verhalten des Arbeitnehmers beruhen. Wiederholte Verspätungen des Arbeitnehmers nach vorheriger Abmahnung sind deshalb an sich geeignet, eine ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen zu rechtfertigen.

Jedoch reichen ein einmaliges Verschlafen oder eine einmalige verkehrsbedingte Verspätung für eine verhaltensbedingte Kündigung nicht aus. Insbesondere bei verkehrsbedingten Verspätungen kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer mit einem Verkehrsstau oder mit einer sonstigen Behinderung rechnen musste. Wenn beispielsweise im morgendlichen Verkehr generell mit Verkehrsstockungen zu rechnen ist, muss der Arbeitnehmer sich darauf einstellen und rechtzeitig von zuhause losfahren. In einem solchen Fall sind Verspätungen nicht entschuldigt. Handelt es sich jedoch um einen Verkehrsstau, mit dem nicht zu rechnen war, oder hat die Verspätung eine Ursache, die nicht vorhersehbar war, so ist eine verhaltenbedingte Kündigung nicht gerechtfertigt.



Wenn Sie die Kriterien, nach denen eine verhaltensbedingte Kündigung zu beurteilen ist, sorgfältig gelesen haben, wissen Sie nun, dass in der überwiegenden Zahl der verhaltensbedingten Kündigungen gute Aussichten bestehen, im Rahmen eines Kündigungsprozesses entweder Ihren Arbeitsplatz zu erhalten oder zumindest noch eine Abfindung zu erstreiten. Es ist Ihnen aber in jedem Fall dringend zu empfehlen, sich im Fall einer Kündigung oder einer bevorstehenden/drohenden Kündigung an einen Fachmann zu wenden und sich beraten zu lassen.

In meiner langjährigen arbeitsrechtlichen Beratungspraxis hat sich gezeigt:

Einem Mandanten, der eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten hat, muss ich nur in seltenen Ausnahmefällen davon abraten, Kündigungsschutzklage zu erheben. Dass gegen eine verhaltensbedingte Kündigung geklagt wird, ist die Regel. Und dabei ist festzustellen, dass, wenn die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen wird, in der Regel, d. h. in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle, ein Vergleich geschlossen wird:

Das Arbeitsverhältnis wird einvernehmlich beendet und der Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer eine Abfindung.

Ende des Kapitels "Verhaltensbedingte Kündigung"


Verhaltensbedingte Kündigung - Teil 9 (Seite 10/10)       Seitenanfang
Verhaltensbedingte Kündigung (Übersicht)       Seite zurück
Inhaltsübersicht  
Sagen Sie Ihre Meinung! Online-Rechtsberatung  
Sagen Sie Ihre Meinung! Fragen - Anregungen - Kritik
©  

Dr. Reinhard Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Scharnhorstplatz 8
37154 Northeim



Kündigungsschutz
(Startseite)

Kündigungsschutz (Startseite) | Inhaltsübersicht | Verhaltensbedingte Kündigung (Übersicht) | Verhaltensbedingte Kündigung - Teil 9

Stand: 29.01.2012