Verhaltensbedingte
Kündigung
Teil 4
Eine verhaltensbedingte
Kündigung setzt eine Pflichtverletzung
des Arbeitnehmers voraus. In Betracht kommt eine Pflichtverletzung
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Pflichtverletzung aus dem Leistungsbereich
Im
Leistungsbereich erweist es sich für den Arbeitgeber regelmäßig als schwierig,
die mangelnde Qualität der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers angesichts der
strengen Anforderungen der Rechtsprechung hinreichend darzulegen.
Zum Leistungsbereich gehört die Pflicht des Arbeitnehmers, seine Arbeit ordnungsgemäß
zu verrichten, also etwa keinen Ausschuss zu "produzieren" (Schlechtleistung)
oder mit der Arbeitsleistung bewusst zurückzuhalten (Minderleistung).
Für den Arbeitgeber ist es aber äußerst schwierig, einem Arbeitnehmer wegen
angeblicher Schlechtleistung oder Minderleistung verhaltensbedingt zu kündigen.
Der Arbeitgeber kann sich nämlich nicht damit begnügen, Fehler in der Arbeitsleistung
des betroffenen Mitarbeiters anzuprangern. Der gekündigte Arbeitnehmer muss
eine erheblich unter der als Normalwert anzusehenden Leistung erbracht haben.
Eine Pflichtwidrigkeit kann zwar vorliegen, wenn der Arbeitnehmer eine ihm übertragene
Aufgabe mangelhaft erledigt. Dabei besteht jedoch für den Arbeitgeber das Problem,
den Nachweis zu führen, dass die mangelhafte Erledigung auf einer vorwerfbaren
Pflichtwidrigkeit beruht.
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Beachten Sie in diesem Zusammenhang Folgendes:
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Es kann sich zu Ihren Gunsten auswirken, wenn Sie jahrelang
fehlerfrei gearbeitet haben und die Minderleistung darauf
beruht, dass Sie mit fortschreitendem Alter weniger leistungsfähig
geworden sind.
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Sollte sich tatsächlich herausstellen, dass das Verhalten des Arbeitnehmers
als vertragswidrige Pflichtverletzung zu werten ist, wird der
Arbeitgeber mit seiner verhaltensbedingten Kündigung in der Regel
nur Erfolg haben, wenn das vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers
zuvor abgemahnt wurde.
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Hinweis:
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Hat der Arbeitgeber vergessen, eine Pflichtverletzung
abzumahnen, wird die Kündigung allein aus diesem Grund von
den Arbeitsgerichten für unwirksam angesehen werden.
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Pflichtverletzung im Bereich der betrieblichen Ordnung
Mit betrieblicher Ordnung sind solche Vorschriften gemeint, die aufgrund einer
zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber abgeschlossenen Betriebsvereinbarung als
sog. Arbeits- bzw. Betriebsordnung erlassen werden. In ihr können Regelungen
vereinbart werden, die für den Arbeitnehmer bindend sind. Beispielhaft seien
etwa Torkontrollen oder ein Rauch- und Alkoholverbot genannt. Unter bestimmten
Umständen können Verstöße gegen die Betriebsordnung eine verhaltensbedingte
Kündigung zur Folge haben. Unter anderem spielen in diesem Zusammenhang Verstöße
gegen das Alkoholverbot als Kündigungsgrund immer wieder einmal eine Rolle.
Pflichtverletzung im personalen Vertrauensbereich
Der personale Vertauensbereich betrifft das Verhältnis der Arbeitnehmer zum
Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer untereinander. Störungen im Zusammenleben
und Zusammenwirken der im Betrieb tätigen Betriebsangehörigen, die auch als
Beeinträchtigung des Betriebsfriedens bezeichnet werden, können eine verhaltensbedingte
Kündigung rechtfertigen. Gleiches gilt, wenn die dem Arbeitgeber gegenüber bestehende
Loyalitätspflicht verletzt wird.
Pflichtverletzung im Bereich arbeitsvertraglicher
Nebenpflichten
Schließlich kommt eine verhaltensbedingte Kündigung auch dann in Betracht,
wenn der Arbeitnehmer sog. Nebenpflichten verletzt. Als eine solche Nebenpflicht
wird beispielsweise die Treuepflicht angesehen. Sie gebietet dem Arbeitnehmer
allgemein, dass er sich nach besten Kräften für die Interessen des Arbeitgebers
und das Gedeihen des Betriebes einsetzen und Nachteiliges unterlassen muss.
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Beispiele:
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Sie dürfen nicht auf andere Arbeitskollegen einwirken, Arbeit
bei einem anderen Arbeitgeber oder, falls Sie sich selbständig
machen wollen, Arbeit bei Ihnen aufzunehmen.
Sie müssen Ihrem Arbeitgeber entstandene oder drohende Schäden,
insbesondere Betriebs- und Maschinenstörungen, Material- und
Werkzeugmängel, unverzüglich mitteilen.
Sie dürfen während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses
nicht in Wettbewerb zu Ihrem Arbeitgeber treten.
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Die Verletzung solcher Nebenpflichten kann nicht nur Schadensersatzansprüche
auslösen, sondern im Einzelfall auch eine verhaltensbedingte oder
in extremen Fällen sogar eine außerordentliche Kündigung begründen.
Weitere Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung:
Aus
der Art, Schwere oder Häufigkeit dieser Pflichtverletzungen muss
geschlossen werden können, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft
seine Pflichten verletzten wird (negative Prognose)....

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