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1. Räumlich:
Für die Bundesrepublik Deutschland.
2. Fachlich:
Für alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen
des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues, die fortgesetzt
und ausschließlich oder überwiegend folgende
Arbeiten ausführen, soweit sie der Unfallversicherung
bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft unterliegen:
2.1 Herstellen und Unterhalten von Außenanlagen
in den Bereichen des privaten und öffentlichen
Wohnungsbaues (Hausgärten, Siedlungsgrün,
Dach- und Terrassengärten u.Ä.), der öffentlichen
Bauten (Schulen, Krankenhäuser, Verwaltungsgebäude,
Kasernen u.Ä.), des kommunalen Grüns (städtische
Freiräume, Grünanlagen, Parks, Friedhöfe
u.Ä.) und des Verkehrsbegleitgrüns (Straßen,
Schienenwege, Wasserstraßen, Flugplätze
u.Ä.) sowie von Bauwerksbegrünungen im Außen-
und Innenbereich;
2.2 Herstellen und Unterhalten von Sport- und Spielplätzen,
Außenanlagen an Schwimmbädern, Freizeitanlagen
u.Ä.;
2.3 Herstellen und Unterhalten von landschaftsgärtnerischen
Sicherungsbauwerken in der Landschaft mit lebenden
und nicht lebenden Baustoffen;
2.4 Herstellen und Unterhalten von vegetationstechnischen
Baumaßnahmen zur Landschaftspflege und zum Umweltschutz;
2.5 Drän-, Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbeiten.
3. Persönlich:
Für alle in den oben genannten Betrieben und Betriebsabteilungen
Beschäftigten, einschließlich der Auszubildenden,
die eine der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
der Arbeiter unterliegende Beschäftigung ausüben.
Für Jugendliche gelten die Bestimmungen dieses
Tarifvertrages nur insoweit, wie sie den Bestimmungen
des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht entgegenstehen.
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