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1.
a) Mehrarbeit ist auf Anordnung geleistete Arbeit,
die über die jeweilige nach § 4 Ziffer 1.2
betrieblich festgelegte Wochenarbeitszeit hinausgeht,
ausgenommen die Fälle nach § 4 Ziffer 3
, § 4 Ziffer 5 und § 7 Ziffer 3.4. Mehrarbeit
ist auf dringende Fälle zu beschränken und
nach Möglichkeit am Vortag anzusagen. Sie ist
mit einem Zuschlag von 25 % zum Stundenlohn zu vergüten.
b) Ausgleichsarbeit nach dem Tarifvertrag über
die Winterausfallgeld-Vorausleistung (WAG-VL) ist
nicht zuschlagsfähig im Sinne des § 5 Ziffer
1a).
2. Sonntagsarbeit ist mit einem Zuschlag von 50 % zum
Stundenlohn zu vergüten.
3. Für Arbeiten an lohnzahlungspflichtigen gesetzlichen
Feiertagen ist für jede geleistete Arbeitsstunde
der Stundenlohn mit einem Zuschlag von 150 % zu vergüten.
4. Nachtarbeit ist Arbeit zwischen 22.00 und 5.00 Uhr.
Sie wird mit einem Zuschlag von 20 % zum Stundenlohn
vergütet. Nachtarbeit als Mehrarbeit wird mit einem
Zuschlag von 50 % zum Stundenlohn vergütet.
5. Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird,
mit Ausnahme des Falles nach Ziffer 4 Satz 3, nur der
jeweils höhere gezahlt. Bei der Berechnung zuschlagspflichtiger
Arbeitsstunden wird jede angefangene halbe Stunde als
volle halbe Stunde gerechnet.
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