Bundes-Rahmentarifvertrag

für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in der Bundesrepublik Deutschland

(BRTV GaLaBau)

vom 20. Dezember 1995

Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht


§ 11 Akkordarbeit


1. Arbeiten, die sich zur Ausführung im Akkord eignen, können auf Verlangen des Betriebsleiters im Einverständnis mit dem Betriebsrat bzw. den Beschäftigten im Akkord ausgeführt werden. Die Akkordsätze sind vor Beginn der Akkordarbeit zu vereinbaren.

2. Die Regelung der Akkordrichtsätze bleibt den jeweiligen regionalen Tarifvertragsparteien überlassen.

3. Die Auszahlung des vereinbarten Akkordlohnes findet nach Beendigung der Akkordarbeit statt, jedoch ist für den betriebsüblichen Lohnzahlungszeitraum eine Abschlagszahlung in Höhe des in dem Lohnzahlungszeitraum voraussichtlich erzielten Verdienstes zu leisten.

4. Wird festgestellt, dass bei der Festlegung der Akkordlöhne bestimmte Umstände nicht beachtet worden sind, haben die Arbeitnehmer das Recht, eine Nachprüfung zu verlangen, die in Zusammenarbeit von Arbeitgeber und beteiligten Arbeitnehmern oder deren Beauftragten durchgeführt wird. Eine Berichtigung der Akkordlöhne muss dann vorgenommen werden, wenn Erschwernisse in der Arbeit festgestellt werden, die zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch nicht berücksichtigt wurden. Die Berichtigung erfolgt jedoch nur dann, wenn keine Minderleistung vorliegt. Der Anspruch auf Berichtigung ist unverzüglich geltend zu machen.

5. Der Arbeitgeber kann bis zur Abnahme der im Akkord ausgeführten Arbeiten einen Garantiebetrag bis zu 10 % des Akkordlohnes zurückbehalten.

 

Inhaltsübersicht

 

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Lohngruppen
§ 3 Lohnregelung
§ 4 Arbeitszeit
§ 5 Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit
§ 6 Urlaub
§ 7 Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung
§ 8 Lohnzahlung
§ 9 Minderentlohnung
§ 10 Erschwerniszuschläge
§ 11 Akkordarbeit
§ 12 Auswärtsbeschäftigung
§ 13 Unterkünfte
§ 14 Geltendmachung von Ansprüchen
§ 15 Kündigungsfristen
§ 16 Nebentätigkeit
§ 17 Zeugnis
§ 18 Streitigkeiten
§ 19 Mindestbestimmungen
§ 20 In-Kraft-Treten und Kündigung

Anhang 1 Protokollnotiz



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Dr. Reinhard Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Scharnhorstplatz 8
37154 Northeim



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Stand: 17.03.2010