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1. Arbeiten, die sich zur Ausführung im Akkord
eignen, können auf Verlangen des Betriebsleiters
im Einverständnis mit dem Betriebsrat bzw. den
Beschäftigten im Akkord ausgeführt werden.
Die Akkordsätze sind vor Beginn der Akkordarbeit
zu vereinbaren.
2. Die Regelung der Akkordrichtsätze bleibt den
jeweiligen regionalen Tarifvertragsparteien überlassen.
3. Die Auszahlung des vereinbarten Akkordlohnes findet
nach Beendigung der Akkordarbeit statt, jedoch ist für
den betriebsüblichen Lohnzahlungszeitraum eine
Abschlagszahlung in Höhe des in dem Lohnzahlungszeitraum
voraussichtlich erzielten Verdienstes zu leisten.
4. Wird festgestellt, dass bei der Festlegung der Akkordlöhne
bestimmte Umstände nicht beachtet worden sind,
haben die Arbeitnehmer das Recht, eine Nachprüfung
zu verlangen, die in Zusammenarbeit von Arbeitgeber
und beteiligten Arbeitnehmern oder deren Beauftragten
durchgeführt wird. Eine Berichtigung der Akkordlöhne
muss dann vorgenommen werden, wenn Erschwernisse in
der Arbeit festgestellt werden, die zum Zeitpunkt der
Vereinbarung noch nicht berücksichtigt wurden.
Die Berichtigung erfolgt jedoch nur dann, wenn keine
Minderleistung vorliegt. Der Anspruch auf Berichtigung
ist unverzüglich geltend zu machen.
5. Der Arbeitgeber kann bis zur Abnahme der im Akkord
ausgeführten Arbeiten einen Garantiebetrag bis
zu 10 % des Akkordlohnes zurückbehalten.
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