|
Nebentätigkeiten der Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts-
und Sportplatzbau gegen Entgelt sind nicht gestattet.
Dies gilt auch für jede andere entgeltliche Nebentätigkeit,
die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitskraft
des Arbeitnehmers führt.
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers.
|