|
1. Die im Lohntarifvertrag vereinbarten Löhne gelten
für voll leistungsfähige Arbeitskräfte.
2. Für Arbeitnehmer, die infolge körperlicher
oder geistiger Gebrechen minderleistungsfähig sind,
kann im Einvernehmen mit der Betriebsvertretung ein
geminderter Lohn vereinbart werden.
3. Diese Vereinbarung bedarf der Schriftform und der
Zustimmung der regionalen Tarifvertragsparteien.
|