|
Nicht erfasst werden solche Betriebe und selbstständige
Betriebsabteilungen, die am 22. August 1989 (Stichtag)
die Voraussetzungen des § 1 Ziffer 1 und 2 des
Bundesrahmen-Tarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer
im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in der Fassung
vom 22. August 1989 sowie die in § 1 Absatz 1 i.V.m.
Absatz 2 Baubetriebe-Verordnung in der Fassung vom 24.
Oktober 1984 normierten Voraussetzungen für die
Förderung der ganzjährigen Beschäftigung
in der Bauwirtschaft erfüllt haben und am Stichtag
nicht von der Einzugsstelle für den Garten- und
Landschaftsbau (EWGaLa) wegen der Winterbau-Umlage (
§ 186a Absatz 2 Arbeitsförderungsgesetz )
oder vom Ausbildungsförderungswerk Garten- und
Landschaftsbau (AuGaLa) wegen der Ausbildungsumlage
im Garten, Landschafts- und Sportplatzbau oder von der
Bundesanstalt für Arbeit als Betrieb des Garten-,
Landschafts- und Sportplatzbaues nach § 1 Absatz
4 Baubetriebe-Verordnung wegen der Winterbau-Umlage
mit einer Betriebskonto-Nummer erfasst waren. Diese
Einschränkung gilt nicht für solche Betriebe
oder selbstständigen Betriebsabteilungen, die einem
Mitgliedsverband des Bundesverbandes Garten-, Landschafts-
und Sportplatzbau als Mitglied angehören.
|