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1. Für folgende Arbeiten wird ein Zuschlag von
10% zum Stundenlohn gezahlt, sofern die Dauer von zwei
Stunden überschritten wird:
1.1 Arbeiten in Wasser oder Schlamm.
1.2 Arbeiten mit Säuren, ätzenden oder
gifthaltigen Stoffen.
1.3 Erschütterungsarbeiten, das heißt
Bedienung von Geräten und Maschinen, die bei
ihrer Anwendung eine erhebliche Erschütterung
des Körpers verursachen.
1.4 Baumpflegearbeiten über 3,50 m Höhe
(gemessen bis Fuß) ohne Hebebühne.
1.5 Trockensägearbeiten an Natur- und Werksteinen.
1.6 Auftragen von teer-, bituminös- oder kunststoffgebundenen
Materialien in flüssigem (auch zähflüssigem)
Zustand.
1.7 Arbeiten auf Dächern ab 2.50 m Höhe
(gemessen bis Dachunterkante), ausgenommen Flachdächer.
2. Für folgende Arbeiten wird ohne Rücksicht
auf die Dauer ein Zuschlag von 10 % zum Stundenlohn
gezahlt:
Arbeiten mit von Hand geführtem Abbauhammer, die
eine erhebliche Erschütterung des Körpers
verursachen.
3. Bei diesen Arbeiten sind Schutzkleidung, Körperschutzmittel
und Reinigungsmittel zu stellen.
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