Bundes-Rahmentarifvertrag

für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in der Bundesrepublik Deutschland

(BRTV GaLaBau)

vom 20. Dezember 1995

Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht


§ 2 Lohngruppen


FÜHRUNGSKRÄFTE

1. Baustellenleiter
Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues oder ein Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen, der ständig verantwortlich, in der Regel unter eigener Mitarbeit, mit Baustellenleitung und Baustellenabwicklung beauftragt ist und andere Arbeitnehmer beaufsichtigt.

2. Ausbildungsleiter
Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues, der mit der Berufsausbildung verantwortlich beauftragt, als Ausbilder anerkannt und überwiegend als solcher tätig ist.

3. Landschaftsgärtner - Vorarbeiter
Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues, Landschaftsgärtner oder ein Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen, der ständig verantwortlich unter eigener Mitarbeit mit der Durchführung von Teilarbeiten innerhalb einer Baustelle oder der selbstständigen Abwicklung kleinerer Baustellen beauftragt ist und andere Arbeitnehmer beaufsichtigt.

FACHKRÄFTE

4. Landschaftsgärtner - Meister
Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues, der nicht die Voraussetzungen nach Ziffer 1 bis 3 erfüllt.

5. Landschaftsgärtner

5.1.
Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues. Arbeitnehmer der Lohngruppe 5.3 nach dreijähriger ununterbrochener Beschäftigung in dieser Lohngruppe.

5.2.
Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau bis zu dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues (Ecklöhner).

5.3.
Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung in einer anderen Fachrichtung des Gartenbaues nach zweijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues.

6. Gärtner
Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung in einer anderen Fachrichtung des Gartenbaues bis zu zweijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues.

7. Handwerker

7.1.
Arbeitnehmer mit bestandener Abschlussprüfung in einem Handwerksberuf, der als solcher eingestellt ist und in diesem Handwerkszweig drei Jahre ununterbrochen tätig war.

7.2.
Arbeitnehmer mit bestandener Abschlussprüfung in einem Handwerksberuf, der als solcher eingestellt ist und in diesem Handwerkszweig bis zu drei Jahren ununterbrochen tätig war.

8. Maschinenführer - Fahrer

a) Arbeitnehmer, der den Führerschein Klasse II oder III besitzt, überwiegend mit dem Führen und Einsatz von Lastkraftwagen und Maschinen beauftragt ist und einfache Reparaturen selbst ausführen kann, nach sechsmonatiger zusammenhängender Tätigkeit, oder der als solcher auf Dauer beschäftigt wird.

b) Beitrittsgebiet:
Arbeitnehmer, der den Führerschein Klasse C, E und T der ehemaligen DDR oder den entsprechenden Führerschein der Bundesrepublik Deutschland besitzt, überwiegend mit dem Führen und Einsatz von Lastkraftwagen und Maschinen beauftragt ist und einfache Reparaturen selbst ausführen kann, nach sechsmonatiger zusammenhängender Tätigkeit, oder der als solcher auf Dauer beschäftigt wird.

Es werden folgende Gruppen gebildet:

8.1
Fahrer von Erdbaumaschinen ab 74 kW (100 PS).

8.2
Fahrer größerer Erdbaugeräte von 38 bis 74 kW (51 bis 100 PS), z.B. Raupen, Radlader, Bagger.

8.3
Fahrer von Maschinen von 15 bis 37 kW (20 bis 50 PS), z.B. Erdbaugeräte, Großflächenmäher, Vierradschlepper.

8.4

a) Fahrer von Lkw und Zugmaschinen, die den Führerschein der Klasse II erfordern, nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit als Lkw-Fahrer.

b) Beitrittsgebiet:
Fahrer von Lkw und Zugmaschinen, die den Führerschein der Klasse C, E und T der ehemaligen DDR oder den entsprechenden Führerschein des Bundesrepublik Deutschland erfordern,

8.4.1
für Lkw bis 5 t Nutzlast

8.4.2
für Lkw über 5 t Nutzlast

nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit als Lkw-Fahrer.

8.5

a) Fahrer von Lkw und Zugmaschinen, die den Führerschein der Klasse II erfordern, bis zu dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit als Lkw-Fahrer.

b) Beitrittsgebiet:
Fahrer von Lkw und Zugmaschinen, die den Führerschein der Klasse C, E und T der ehemaligen DDR oder den entsprechenden Führerschein der Bundesrepublik Deutschland erfordern,

8.5.1
für Lkw bis 5 t Nutzlast,

8.5.2
für Lkw über 5 t Nutzlast, bis zu dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit als Lkw-Fahrer.

8.6.
Fahrer von Lkw bis 7,5 t Gesamtgewicht nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit als Lkw-Fahrer.

8.7
Fahrer von Lkw bis 7,5 t Gesamtgewicht bis zu dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit als Lkw-Fahrer.

9. Angelernter Facharbeiter
Arbeitnehmer der Gruppe 10, der überwiegend angelernte fachbezogene Arbeiten selbstständig verrichtet.

ANDERE ARBEITNEHMER

10. Gartenarbeiter
Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr, der überwiegend fachbezogene Arbeiten unter Anleitung verrichtet.

11. Arbeiter

11.1
Arbeitnehmer, der mit einfachen Arbeiten beschäftigt wird und der auch Arbeiten in der Pflege ausführt, nach zweijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues.

11.2
Arbeitnehmer der Gruppe 11.1 bei bis zu zweijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues.

12.

12.1
Jugendlicher und berufsschulpflichtiger Arbeitnehmer ab 17. Lebensjahr.

12.2
Jugendlicher und berufsschulpflichtiger Arbeitnehmer bis zum 17. Lebensjahr.

AUSZUBILDENDE

13. Auszubildender
Auszubildender ist, wer in einem anerkannten Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes ausgebildet wird und eine nach den Vorschriften über die Rentenversicherung der Arbeiter versicherungspflichtige Tätigkeit ausübt. Ausgenommen sind Umschüler und Praktikanten.

 

Inhaltsübersicht

 

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Lohngruppen
§ 3 Lohnregelung
§ 4 Arbeitszeit
§ 5 Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit
§ 6 Urlaub
§ 7 Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung
§ 8 Lohnzahlung
§ 9 Minderentlohnung
§ 10 Erschwerniszuschläge
§ 11 Akkordarbeit
§ 12 Auswärtsbeschäftigung
§ 13 Unterkünfte
§ 14 Geltendmachung von Ansprüchen
§ 15 Kündigungsfristen
§ 16 Nebentätigkeit
§ 17 Zeugnis
§ 18 Streitigkeiten
§ 19 Mindestbestimmungen
§ 20 In-Kraft-Treten und Kündigung

Anhang 1 Protokollnotiz



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Dr. Reinhard Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Stand: 29.02.2012