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FÜHRUNGSKRÄFTE
1. Baustellenleiter
Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues
oder ein Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen,
der ständig verantwortlich, in der Regel unter
eigener Mitarbeit, mit Baustellenleitung und Baustellenabwicklung
beauftragt ist und andere Arbeitnehmer beaufsichtigt.
2. Ausbildungsleiter
Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues,
der mit der Berufsausbildung verantwortlich beauftragt,
als Ausbilder anerkannt und überwiegend als solcher
tätig ist.
3. Landschaftsgärtner - Vorarbeiter
Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues,
Landschaftsgärtner oder ein Arbeitnehmer mit gleichwertigen
Kenntnissen, der ständig verantwortlich unter eigener
Mitarbeit mit der Durchführung von Teilarbeiten
innerhalb einer Baustelle oder der selbstständigen
Abwicklung kleinerer Baustellen beauftragt ist und andere
Arbeitnehmer beaufsichtigt.
FACHKRÄFTE
4. Landschaftsgärtner - Meister
Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues,
der nicht die Voraussetzungen nach Ziffer 1 bis 3 erfüllt.
5. Landschaftsgärtner
5.1.
Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung
im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau nach dreijähriger
ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-,
Landschafts- und Sportplatzbaues. Arbeitnehmer der
Lohngruppe 5.3 nach dreijähriger ununterbrochener
Beschäftigung in dieser Lohngruppe.
5.2.
Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung
im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau bis zu
dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit
in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues
(Ecklöhner).
5.3.
Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung
in einer anderen Fachrichtung des Gartenbaues nach
zweijähriger ununterbrochener Tätigkeit
in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues.
6. Gärtner
Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung in
einer anderen Fachrichtung des Gartenbaues bis zu zweijähriger
ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-,
Landschafts- und Sportplatzbaues.
7. Handwerker
7.1.
Arbeitnehmer mit bestandener Abschlussprüfung
in einem Handwerksberuf, der als solcher eingestellt
ist und in diesem Handwerkszweig drei Jahre ununterbrochen
tätig war.
7.2.
Arbeitnehmer mit bestandener Abschlussprüfung
in einem Handwerksberuf, der als solcher eingestellt
ist und in diesem Handwerkszweig bis zu drei Jahren
ununterbrochen tätig war.
8. Maschinenführer - Fahrer
a) Arbeitnehmer, der den Führerschein Klasse
II oder III besitzt, überwiegend mit dem Führen
und Einsatz von Lastkraftwagen und Maschinen beauftragt
ist und einfache Reparaturen selbst ausführen
kann, nach sechsmonatiger zusammenhängender Tätigkeit,
oder der als solcher auf Dauer beschäftigt wird.
b) Beitrittsgebiet:
Arbeitnehmer, der den Führerschein Klasse C,
E und T der ehemaligen DDR oder den entsprechenden
Führerschein der Bundesrepublik Deutschland besitzt,
überwiegend mit dem Führen und Einsatz von
Lastkraftwagen und Maschinen beauftragt ist und einfache
Reparaturen selbst ausführen kann, nach sechsmonatiger
zusammenhängender Tätigkeit, oder der als
solcher auf Dauer beschäftigt wird.
Es werden folgende Gruppen gebildet:
8.1
Fahrer von Erdbaumaschinen ab 74 kW (100 PS).
8.2
Fahrer größerer Erdbaugeräte von 38
bis 74 kW (51 bis 100 PS), z.B. Raupen, Radlader,
Bagger.
8.3
Fahrer von Maschinen von 15 bis 37 kW (20 bis 50 PS),
z.B. Erdbaugeräte, Großflächenmäher,
Vierradschlepper.
8.4
a) Fahrer von Lkw und Zugmaschinen, die den Führerschein
der Klasse II erfordern, nach dreijähriger
ununterbrochener Tätigkeit als Lkw-Fahrer.
b) Beitrittsgebiet:
Fahrer von Lkw und Zugmaschinen, die den Führerschein
der Klasse C, E und T der ehemaligen DDR oder den
entsprechenden Führerschein des Bundesrepublik
Deutschland erfordern,
8.4.1
für Lkw bis 5 t Nutzlast
8.4.2
für Lkw über 5 t Nutzlast
nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit
als Lkw-Fahrer.
8.5
a) Fahrer von Lkw und Zugmaschinen, die den Führerschein
der Klasse II erfordern, bis zu dreijähriger
ununterbrochener Tätigkeit als Lkw-Fahrer.
b) Beitrittsgebiet:
Fahrer von Lkw und Zugmaschinen, die den Führerschein
der Klasse C, E und T der ehemaligen DDR oder den
entsprechenden Führerschein der Bundesrepublik
Deutschland erfordern,
8.5.1
für Lkw bis 5 t Nutzlast,
8.5.2
für Lkw über 5 t Nutzlast, bis zu dreijähriger
ununterbrochener Tätigkeit als Lkw-Fahrer.
8.6.
Fahrer von Lkw bis 7,5 t Gesamtgewicht nach dreijähriger
ununterbrochener Tätigkeit als Lkw-Fahrer.
8.7
Fahrer von Lkw bis 7,5 t Gesamtgewicht bis zu dreijähriger
ununterbrochener Tätigkeit als Lkw-Fahrer.
9. Angelernter Facharbeiter
Arbeitnehmer der Gruppe 10, der überwiegend angelernte
fachbezogene Arbeiten selbstständig verrichtet.
ANDERE ARBEITNEHMER
10. Gartenarbeiter
Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr, der überwiegend
fachbezogene Arbeiten unter Anleitung verrichtet.
11. Arbeiter
11.1
Arbeitnehmer, der mit einfachen Arbeiten beschäftigt
wird und der auch Arbeiten in der Pflege ausführt,
nach zweijähriger ununterbrochener Tätigkeit
in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues.
11.2
Arbeitnehmer der Gruppe 11.1 bei bis zu zweijähriger
ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-,
Landschafts- und Sportplatzbaues.
12.
12.1
Jugendlicher und berufsschulpflichtiger Arbeitnehmer
ab 17. Lebensjahr.
12.2
Jugendlicher und berufsschulpflichtiger Arbeitnehmer
bis zum 17. Lebensjahr.
AUSZUBILDENDE
13. Auszubildender
Auszubildender ist, wer in einem anerkannten Berufsausbildungsverhältnis
im Sinne des Berufsbildungsgesetzes ausgebildet wird
und eine nach den Vorschriften über die Rentenversicherung
der Arbeiter versicherungspflichtige Tätigkeit
ausübt. Ausgenommen sind Umschüler und Praktikanten.
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