Bundes-Rahmentarifvertrag

für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in der Bundesrepublik Deutschland

(BRTV GaLaBau)

vom 20. Dezember 1995

Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht


§ 20 In-Kraft-Treten und Kündigung


1. Der Bundes-Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau im alten Bundesgebiet einschließlich West-Berlin vom 30. April 1992 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 13. Dezember 1993 wird rückwirkend für die Zeit vom 1. April 1995 bis 31. Dezember 1995 wieder in Kraft gesetzt.

2. Der Bundes-Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau im ehemaligen Staatsgebiet der DDR in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 13. Dezember 1993 wird rückwirkend vom 1. April 1995 bis zum 31. Dezember 1995 wieder in Kraft gesetzt.

3. Der Bundes-Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau vom 20. Dezember 1995 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.

4. Der Bundes-Rahmentarifvertrag ist erstmals zum 31.12.1998 mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende kündbar.

5. Ausgenommen von den Regelungen der Ziffer 4 ist der § 4 , der erstmals zum 31.03.1995 kündbar ist.

6. Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, für diesen Tarifvertrag die Allgemeinverbindlichkeit zu beantragen.

 

Inhaltsübersicht

 

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Lohngruppen
§ 3 Lohnregelung
§ 4 Arbeitszeit
§ 5 Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit
§ 6 Urlaub
§ 7 Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung
§ 8 Lohnzahlung
§ 9 Minderentlohnung
§ 10 Erschwerniszuschläge
§ 11 Akkordarbeit
§ 12 Auswärtsbeschäftigung
§ 13 Unterkünfte
§ 14 Geltendmachung von Ansprüchen
§ 15 Kündigungsfristen
§ 16 Nebentätigkeit
§ 17 Zeugnis
§ 18 Streitigkeiten
§ 19 Mindestbestimmungen
§ 20 In-Kraft-Treten und Kündigung

Anhang 1 Protokollnotiz



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Dr. Reinhard Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Scharnhorstplatz 8
37154 Northeim



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Stand: 29.02.2012