2. Die gesetzlich vorgeschriebenen Fälle ergeben
sich aus den im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages
bestehenden zwingenden gesetzlichen Regelungen in der
jeweils gültigen Fassung. Diese sind darauf anzuwenden.
3. Die tariflich vorgeschriebenen Fälle ergeben
sich aus den folgenden Bestimmungen:
3.1 Der Lohn wird für einen Tag weitergezahlt
- bei Wohnungswechsel des Arbeitnehmers mit eigenem
Hausstand, jedoch nur einmal im Jahr. Erfolgt der
Wohnungswechsel anlässlich der Begründung
oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses,
so entfällt der Anspruch.
Der Lohn wird für zwei Tage weitergezahlt
- bei Todesfällen von Eltern, Ehegatten oder
Kindern,
- bei Entbindung der Ehefrau,
- bei eigener Eheschließung.
3.2 Der Lohn wird ebenfalls weitergezahlt
bei Inanspruchnahme eines Arztes während der
Arbeitszeit, wenn dieser nicht vor bzw. nach der Arbeitszeit
erreichbar ist oder der Arztbesuch keinen Aufschub
duldet. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist für
die Notwendigkeit und die Dauer der Behandlung eine
ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Kosten
hierfür trägt der Arbeitgeber. Der Lohn
wird nur für die Dauer der unumgänglich
notwendigen Abwesenheit gezahlt.
3.3 Der Beschäftigte hat rechtzeitig beim Arbeitgeber
oder dessen Beauftragten Arbeitsbefreiung zu beantragen.
Ist dies nicht möglich, so ist der Grund der
Verhinderung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes
Zögern, glaubhaft zu machen, andernfalls der
Anspruch auf Lohnfortzahlung verwirkt ist.
3.4 Kann die Arbeit infolge schlechten Wetters nicht
aufgenommen oder muss sie aus diesem Grunde abgebrochen
oder unterbrochen werden, so wird bei Anwesenheit
auf der Baustelle die ausgefallene Arbeitszeit bis
zu zehn Stunden je Lohnwoche, jedoch höchstens
zwei Stunden je Tag, vergütet. Die Lohnfortzahlung
entfällt, wenn die ausgefallene Zeit innerhalb
von zwölf Werktagen nachgearbeitet werden kann.
Diese Regelung gilt nicht in der Zeit vom 1. Januar
bis 31. März und vom 1. November bis 31. Dezember.
Für diesen Zeitraum ist der Tarifvertrag Schlechtwetterlohn
anzuwenden.
3.5 Für die in Ziffer 3.1, 3.2 und 3.4 genannten
Arbeitsverhinderungen ist der Stundenlohn ohne Zulagen
und Zuschläge zu zahlen.
3.6 In der Zeit vom 1. Januar bis 31. März und
vom 1. November bis 31. Dezember ist der Lohnausfall
für gesetzliche Wochenfeiertage auch dann zu
vergüten, wenn die Arbeit wegen ungünstiger
Witterung an diesen Tagen ausgefallen wäre.