Bundes-Rahmentarifvertrag

für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in der Bundesrepublik Deutschland

(BRTV GaLaBau)

vom 20. Dezember 1995

Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht


§ 7 Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung


1. Grundsätzlich wird Lohn außer in den gesetzlich oder tariflich vorgeschriebenen Fällen nur für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt.

2. Die gesetzlich vorgeschriebenen Fälle ergeben sich aus den im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages bestehenden zwingenden gesetzlichen Regelungen in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind darauf anzuwenden.

3. Die tariflich vorgeschriebenen Fälle ergeben sich aus den folgenden Bestimmungen:

3.1 Der Lohn wird für einen Tag weitergezahlt

  • bei Wohnungswechsel des Arbeitnehmers mit eigenem Hausstand, jedoch nur einmal im Jahr. Erfolgt der Wohnungswechsel anlässlich der Begründung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, so entfällt der Anspruch.

Der Lohn wird für zwei Tage weitergezahlt

  • bei Todesfällen von Eltern, Ehegatten oder Kindern,
  • bei Entbindung der Ehefrau,
  • bei eigener Eheschließung.

3.2 Der Lohn wird ebenfalls weitergezahlt

bei Inanspruchnahme eines Arztes während der Arbeitszeit, wenn dieser nicht vor bzw. nach der Arbeitszeit erreichbar ist oder der Arztbesuch keinen Aufschub duldet. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist für die Notwendigkeit und die Dauer der Behandlung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber. Der Lohn wird nur für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit gezahlt.

3.3 Der Beschäftigte hat rechtzeitig beim Arbeitgeber oder dessen Beauftragten Arbeitsbefreiung zu beantragen. Ist dies nicht möglich, so ist der Grund der Verhinderung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, glaubhaft zu machen, andernfalls der Anspruch auf Lohnfortzahlung verwirkt ist.

3.4 Kann die Arbeit infolge schlechten Wetters nicht aufgenommen oder muss sie aus diesem Grunde abgebrochen oder unterbrochen werden, so wird bei Anwesenheit auf der Baustelle die ausgefallene Arbeitszeit bis zu zehn Stunden je Lohnwoche, jedoch höchstens zwei Stunden je Tag, vergütet. Die Lohnfortzahlung entfällt, wenn die ausgefallene Zeit innerhalb von zwölf Werktagen nachgearbeitet werden kann. Diese Regelung gilt nicht in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März und vom 1. November bis 31. Dezember. Für diesen Zeitraum ist der Tarifvertrag Schlechtwetterlohn anzuwenden.

3.5 Für die in Ziffer 3.1, 3.2 und 3.4 genannten Arbeitsverhinderungen ist der Stundenlohn ohne Zulagen und Zuschläge zu zahlen.

3.6 In der Zeit vom 1. Januar bis 31. März und vom 1. November bis 31. Dezember ist der Lohnausfall für gesetzliche Wochenfeiertage auch dann zu vergüten, wenn die Arbeit wegen ungünstiger Witterung an diesen Tagen ausgefallen wäre.

 

Inhaltsübersicht

 

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Lohngruppen
§ 3 Lohnregelung
§ 4 Arbeitszeit
§ 5 Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit
§ 6 Urlaub
§ 7 Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung
§ 8 Lohnzahlung
§ 9 Minderentlohnung
§ 10 Erschwerniszuschläge
§ 11 Akkordarbeit
§ 12 Auswärtsbeschäftigung
§ 13 Unterkünfte
§ 14 Geltendmachung von Ansprüchen
§ 15 Kündigungsfristen
§ 16 Nebentätigkeit
§ 17 Zeugnis
§ 18 Streitigkeiten
§ 19 Mindestbestimmungen
§ 20 In-Kraft-Treten und Kündigung

Anhang 1 Protokollnotiz



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Dr. Reinhard Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Scharnhorstplatz 8
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Stand: 29.02.2012