Bundes-Rahmentarifvertrag

für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in der Bundesrepublik Deutschland

(BRTV GaLaBau)

vom 20. Dezember 1995

Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht


§ 4 Arbeitszeit


1. Regelmäßige Arbeitszeit:

1.1 Die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit - ausschließlich der Ruhepausen - beträgt im Durchschnitt eines Jahres 39 Stunden.

1.2 Beitrittsgebiet:
Die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit - ausschließlich der Ruhepausen - beträgt im Durchschnitt eines Jahres 41 Stunden.

1.3 Die regelmäßige betriebliche Wochenarbeitszeit ist die Verteilung der regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit und kann drei Stunden unter bis drei Stunden über der jahresdurchschnittlichen Wochenarbeitszeit (Ziffer 1.1) betragen (Abstufungs-Rahmen). Die Verteilung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit erfolgt betriebsindividuell schriftlich durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat einvernehmlich zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern, und zwar so, dass die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit (Ziffer 1.1) im Durchschnitt eines Kalenderjahres (Ausgleichs-Zeitraum) erreicht wird.

An Samstagen soll die Arbeit nicht über 13.00 Uhr ausgedehnt werden.

2. Die Arbeitszeit für Jugendliche richtet sich nach den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes .

3. Die regelmäßige Arbeitszeit für Maschinenführer - Fahrer ( § 2 Ziffer 8 ) kann zur Erledigung der Vor- und Abschlussarbeiten und für Arbeitsbereitschaftszeiten wöchentlich bis zu fünf Stunden über die jeweilige nach Ziffer 1.2 betrieblich festgelegte Wochenarbeitszeit hinaus ohne Mehrarbeitszuschlag verlängert werden.

4. Soweit sich aus § 12 nichts anderes ergibt, beginnt und endet die Arbeitszeit jeweils dort, wo die Arbeit zu leisten ist. Gerätetransport zählt als Arbeitszeit. Für Fahrer, die auf Verlangen des Arbeitgebers Personal-, Geräte- oder Materialtransporte durchführen, zählt die Fahrtzeit als Arbeitszeit.

5. Durch Witterungseinflüsse ausgefallene Arbeitsstunden können ohne Mehrarbeitszuschlag innerhalb der folgenden zwölf Werktage nachgearbeitet werden. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei zehn Stunden nicht überschreiten. Dies gilt nicht für die Zeit und für den persönlichen Geltungsbereich der gesetzlichen Winterbauförderung.

6. Der 24. Dezember eines jeden Jahres ist bei Fortzahlung des Arbeitslohnes arbeitsfrei.

 

Inhaltsübersicht

 

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Lohngruppen
§ 3 Lohnregelung
§ 4 Arbeitszeit
§ 5 Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit
§ 6 Urlaub
§ 7 Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung
§ 8 Lohnzahlung
§ 9 Minderentlohnung
§ 10 Erschwerniszuschläge
§ 11 Akkordarbeit
§ 12 Auswärtsbeschäftigung
§ 13 Unterkünfte
§ 14 Geltendmachung von Ansprüchen
§ 15 Kündigungsfristen
§ 16 Nebentätigkeit
§ 17 Zeugnis
§ 18 Streitigkeiten
§ 19 Mindestbestimmungen
§ 20 In-Kraft-Treten und Kündigung

Anhang 1 Protokollnotiz



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Dr. Reinhard Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Scharnhorstplatz 8
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Stand: 29.02.2012