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1. Regelmäßige Arbeitszeit:
1.1 Die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit
- ausschließlich der Ruhepausen - beträgt
im Durchschnitt eines Jahres 39 Stunden.
1.2 Beitrittsgebiet:
Die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit
- ausschließlich der Ruhepausen - beträgt
im Durchschnitt eines Jahres 41 Stunden.
1.3 Die regelmäßige betriebliche Wochenarbeitszeit
ist die Verteilung der regelmäßigen tariflichen
Wochenarbeitszeit und kann drei Stunden unter bis
drei Stunden über der jahresdurchschnittlichen
Wochenarbeitszeit (Ziffer 1.1) betragen (Abstufungs-Rahmen).
Die Verteilung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit
erfolgt betriebsindividuell schriftlich durch Betriebsvereinbarung,
in Betrieben ohne Betriebsrat einvernehmlich zwischen
dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern, und zwar so,
dass die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit
(Ziffer 1.1) im Durchschnitt eines Kalenderjahres
(Ausgleichs-Zeitraum) erreicht wird.
An Samstagen soll die Arbeit nicht über 13.00
Uhr ausgedehnt werden.
2. Die Arbeitszeit für Jugendliche richtet sich
nach den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes
.
3. Die regelmäßige Arbeitszeit für
Maschinenführer - Fahrer ( § 2 Ziffer 8 )
kann zur Erledigung der Vor- und Abschlussarbeiten und
für Arbeitsbereitschaftszeiten wöchentlich
bis zu fünf Stunden über die jeweilige nach
Ziffer 1.2 betrieblich festgelegte Wochenarbeitszeit
hinaus ohne Mehrarbeitszuschlag verlängert werden.
4. Soweit sich aus § 12 nichts anderes ergibt,
beginnt und endet die Arbeitszeit jeweils dort, wo die
Arbeit zu leisten ist. Gerätetransport zählt
als Arbeitszeit. Für Fahrer, die auf Verlangen
des Arbeitgebers Personal-, Geräte- oder Materialtransporte
durchführen, zählt die Fahrtzeit als Arbeitszeit.
5. Durch Witterungseinflüsse ausgefallene Arbeitsstunden
können ohne Mehrarbeitszuschlag innerhalb der folgenden
zwölf Werktage nachgearbeitet werden. Die tägliche
Arbeitszeit darf hierbei zehn Stunden nicht überschreiten.
Dies gilt nicht für die Zeit und für den persönlichen
Geltungsbereich der gesetzlichen Winterbauförderung.
6. Der 24. Dezember eines jeden Jahres ist bei Fortzahlung
des Arbeitslohnes arbeitsfrei.
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