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1. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der volle Urlaubsanspruch kann erstmalig geltend
gemacht werden nach einer sechsmonatigen ununterbrochenen
Beschäftigung in demselben Betrieb.
3. Die Wartezeit wird nicht unterbrochen, wenn der
Arbeitnehmer durch Krankheit oder einen sonstigen in
seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden
oder durch Betriebsstörungen an der Arbeitsleistung
verhindert ist.
4. Der Urlaubsanspruch beträgt 30 Arbeitstage
in jedem Kalenderjahr.
5. Der Urlaub eines Arbeitnehmers kann jedoch insgesamt
30 Tage pro Urlaubsjahr nicht überschreiten. Ausgenommen
sind die Fälle, in denen der Urlaub nach dem Bundes-Rahmentarifvertrag
gewerblich in der Fassung vom 3. Mai 1991 für das
Urlaubsjahr 1991 insgesamt schon über 30 Tage betragen
konnte. Für diese Arbeitnehmer gilt als Obergrenze
der nach dem Bundes-Rahmentarifvertrag gewerblich in
der Fassung vom 3. Mai 1991 im Jahre 1991 maximal erreichbare
Gesamturlaub pro Urlaubsjahr.
6. Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes
erhalten den im Schwerbehindertengesetz vorgesehenen
zusätzlichen Urlaub von zurzeit fünf Arbeitstagen.
7. Als Arbeitstage gelten in der Regel die Tage von
Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage,
höchstens jedoch fünf Tage je Kalenderwoche.
8. Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis
nicht sechs Monate hindurch bestanden hat, hat Anspruch
auf ein Zwölftel des ihm zustehenden Jahresurlaubes
für jeden vollen Beschäftigungsmonat.
Der Arbeitnehmer, der nach sechsmonatigem Bestehen
des Arbeitsverhältnisses in der ersten Hälfte
des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet,
hat ebenfalls Anspruch auf ein Zwölftel des ihm
zustehenden Jahresurlaubes für jeden vollen Beschäftigungsmonat.
Dies gilt auch für Auszubildende über 18 Jahre.
Bei Aussetzen der Arbeit mit Zustimmung des Arbeitgebers
(z.B. unbezahlter Urlaub) kann, wenn die Arbeitsunterbrechung
länger als drei Monate dauert, der Urlaub für
jeden weiteren angefangenen Monat um ein Zwölftel
gekürzt werden. Der gesetzliche Mindesturlaub darf
dadurch jedoch nicht unterschritten werden.
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben
Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
Hat ein Arbeitnehmer, der im Laufe des Urlaubsjahres
aus einem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet,
bereits Urlaub über den nach Absatz 8 bestimmten
Umfang hinaus erhalten, so kann das Urlaubsentgelt nicht
zurückgefordert werden.
Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer
für das laufende Kalenderjahr bereits von einem
früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt wurde
9. Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren
und zu nehmen, wenn nicht wichtige betriebliche oder
persönliche Gründe entgegenstehen.
Zwei Wochen sind in jedem Falle zusammenhängend
zu gewähren und zu nehmen. Der Urlaub kann auf
das nächste
Urlaubsjahr nur übertragen werden,
wenn außergewöhnliche betriebliche oder persönliche
Gründe dies erfordern und soweit ein nach Absatz
8 dem Arbeitnehmer zustehender geringfügiger Anteilurlaub
im Zusammenhang mit dem Urlaub des zweiten Urlaubsjahres
gewährt werden soll
10. Das Urlaubsentgelt errechnet sich je Urlaubstag,
und zwar wie folgt:
Arbeitsentgelt - nicht mitgerechnet Einmal- und Sonderzahlungen
- der letzten vor Antritt des Urlaubs abgerechneten
26 Wochen bzw. 6 Monate, geteilt durch 130, ergibt das
Entgelt, das pro Urlaubstag zu zahlen ist. Betriebliche
Vereinbarungen, die einen anderen Zeitraum als 26 Wochen
bzw. 6 Monate vorsehen, sind zulässig. In diesem
Falle ist auch der Divisor 130 entsprechend zu ändern.
Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs zu zahlen.
11. Der Urlaub dient der Erholung durch Freizeit. Er
darf nicht abgegolten werden, es sei denn, dass beim
Ausscheiden eines Arbeitnehmers der ihm zustehende Urlaub
aus zwingenden Gründen während der Kündigungszeit
nicht gewährt werden kann.
12. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs,
so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen
Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub
angerechnet.
13. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer
keiner dem Urlaubszweck widersprechenden Beschäftigung
nachgehen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so
entfällt der Anspruch auf Urlaubsvergütung
für den über den gesetzlichen Mindesturlaub
hinausgehenden Teil des Urlaubs. In diesem Falle ist
die bereits gezahlte Urlaubsvergütung für
den über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden
Teil des Urlaubs zurückzuerstatten.
14. Der Urlaubsanspruch erlischt drei Monate nach Ablauf
des Urlaubsjahres, sofern er bis dahin nicht schriftlich
geltend gemacht worden ist.
15. Der über den gesetzlichen Mindesturlaub von
zurzeit 24 Werktagen = 20 Arbeitstagen hinausgehende
Urlaubsanspruch erlischt, wenn der Arbeitnehmer durch
eigenes Verschulden aus einem Grund entlassen worden
ist, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt,
oder das Arbeitsverhältnis unberechtigt vorzeitig
gelöst hat.
16. Beim Ausscheiden aus dem Betrieb ist dem Arbeitnehmer
eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich ergibt,
ob und in welcher Höhe im laufenden Jahr Urlaub
gewährt worden ist. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet,
bei Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses
dem neuen Arbeitgeber diese Bescheinigung vorzulegen.
17.
17.1
Unbezahlter Urlaub bedarf der vorherigen Zustimmung
des Arbeitgebers. Im Falle der Gewährung von
unbezahltem Urlaub übernimmt der Arbeitgeber
nicht den Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung.
17.2
Zur Teilnahme an Schulungskursen von fachlichen, staatsbürgerlichen
oder gewerkschaftlichen Bildungseinrichtungen wird
auf Antrag unbezahlter Urlaub bis zu zwei Wochen pro
Jahr gewährt.
Als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Vorschrift
werden nur anerkannt:
Bildungseinrichtungen der Bundesregierung, der Landesregierungen,
der Industrie- und Handels- sowie Landwirtschaftskammern
und der Arbeitskammern des Saarlandes und Bremens;
Bildungseinrichtungen der Bundesvereinigung der Deutschen
Arbeitgeberverbände, des Bundesverbandes Garten-,
Landschafts- und Sportplatzbau e.V. und seiner Landesverbände,
des Zentralverbandes Gartenbau e.V. und des Vereins
"Bildungsstätte";
Bildungseinrichtungen des Deutschen Gewerkschaftsbundes
einschließlich der Bundesarbeitsgemeinschaft
Arbeit und Leben und des DGB-Berufsfortbildungswerkes,
der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft
und des Vereins zur Förderung der Land- und Forstarbeiter.
17.3
Die Freistellung von der Arbeit hat im Einvernehmen
mit dem Arbeitgeber zu erfolgen und ist unter Berücksichtigung
der betrieblichen Bedürfnisse nach Möglichkeit
in die arbeitsarme Zeit zu legen.
18. Betriebsurlaub kann vereinbart werden.
19. Die fünf Urlaubstage, die nach dem Tarifvertrag
Schlechtwetterlohn in das Ausgleichsstundenkonto eingestellt
werden, können nur dann als Urlaubstage genommen
werden, wenn sie nicht zum Ausgleich von Ausfallstunden
gebraucht werden.
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