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1. Über Rechtsstreitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien
über die Auslegung dieses Tarifvertrages entscheidet
ein Schlichtungsausschuss.
2. Den Schlichtungsausschuss haben die Tarifvertragsparteien
für den Einzelfall zu bilden.
3. Er setzt sich zusammen aus einem unabhängigen
Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Bei grundsätzlichen
Fragen kann auf Verlangen einer Partei die Zahl der
Beisitzer erhöht werden.
4. Der Vorsitzende ist von beiden Parteien gemeinsam
zu bestimmen. Die Beisitzer werden von ihnen je zur
Hälfte gesondert ernannt.
5. Sitz und Geschäftsführung liegen beim
Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
e.V. Die Kosten tragen die streitenden Parteien je zur
Hälfte.
6. Einzelstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
sollen vor Anrufung des Arbeitsgerichtes nach Möglichkeit
zwischen den Beteiligten selbst - ggf. unter Mitwirkung
der Betriebsvertretung oder unter Hinzuziehung der Vertreter
der regionalen Tarifvertragsparteien - beigelegt werden.
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