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1. Auswärtsarbeit
Jeder Arbeitnehmer kann auf Arbeitsstellen außerhalb
des Betriebssitzes oder Bauhofes entsandt werden, auch
auf solche Arbeitsstellen, die er von seiner Wohnung
nicht an jedem Arbeitstag erreichen kann. Im Übrigen
gilt § 4 Absatz 4 .
2. Fahrtkosten
2.1 Fahrtkosten für den Weg vom Betriebssitz
oder Bauhof zur auswärtigen Arbeitsstelle und
zurück sind nur dann zu erstatten, wenn die Fahrt
angeordnet und die Kosten tatsächlich entstanden
sind. Die Fahrtkostenbelege sind dem Arbeitgeber vorzulegen.
Bei Benutzung eigener Fahrzeuge auf Verlangen des
Arbeitgebers ist ein Kilometergeld nach Vereinbarung
zu zahlen. Im Übrigen werden die Fahrtkosten
für die zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittel
erstattet. Bei Beförderung durch den Betrieb
entfällt die Fahrtkostenerstattung.
2.2 Wird von einem Arbeitnehmer eine auswärtige
Arbeitsstelle direkt von der Wohnung aufgesucht, erhält
er Fahrtkosten für Hin- und Rückweg, vermindert
um die Kosten für den Hin- und Rückweg von
der Wohnung zum Betriebssitz oder Bauhof.
2.3 Anspruch auf Fahrtkostenerstattung besteht auch
für Tage, an denen die Arbeit aus Witterungsgründen
nicht aufgenommen werden kann und der Arbeitnehmer
auf der Arbeitsstelle zur Arbeitsaufnahme anwesend
war.
2.4 Wird ein Arbeitnehmer von einer Arbeitsstelle
zu einer anderen entsandt, hat er Anspruch auf Erstattung
der zusätzlichen Fahrtkosten.
2.5 Wird ein Arbeitnehmer ausdrücklich für
eine auswärtige Arbeitsstelle eingestellt, hat
er keinen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung.
3. Wegezeit - Wegegeld
3.1 Arbeitnehmer, die auf eine auswärtige Arbeitsstelle
entsandt sind und denen kein Auslösungsanspruch
nach Ziffer 4 zusteht, haben Anspruch auf Bezahlung
der Wegezeit - Wegegeld nach folgender Regelung:
Soweit An- und Rückfahrt zwischen Betriebssitz
oder Bauhof und Arbeitsstelle außerhalb der
jeweiligen nach § 4 Ziffer 1.2 betrieblich festgelegten
Arbeitszeit stattfinden, ist die tatsächliche
Fahrtzeit für den einfachen Weg (Anfahrt) zu
bezahlen. Bestehende bessere betriebliche Regelungen
bleiben davon unberührt.
In Zweifelsfällen ist die bei Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel erforderliche Zeit zu Grunde zu legen.
3.2 Wird von einem Arbeitnehmer eine auswärtige
Arbeitsstelle direkt von der Wohnung aufgesucht, erhält
er Wegegeld vermindert um die Wegezeit von der Wohnung
zum Betriebssitz oder Bauhof.
3.3 Als Wegegeld ist der Stundenlohn ohne Zulagen
und Zuschläge zu zahlen.
3.4 Anspruch auf Wegegeld besteht auch für Tage,
an denen die Arbeit aus Witterungsgründen nicht
aufgenommen werden kann und der Arbeitnehmer auf der
Arbeitsstelle zur Arbeitsaufnahme anwesend war.
3.5 Wird ein Arbeitnehmer ausdrücklich für
eine auswärtige Arbeitsstelle eingestellt, besteht
kein Anspruch auf Wegegeld.
4. Auslösung und Übernachtungskosten
Kann ein Arbeitnehmer, der auf einer auswärtigen
Arbeitsstelle beschäftigt wird, seinen Wohnort
unter Benutzung der zur Verfügung stehenden Verkehrsmittel
nicht täglich erreichen, so ist als Ersatz des
Mehraufwandes für Verpflegung eine Auslösung
zu zahlen. Die Höhe der Auslösung beträgt
38,- DM je Kalendertag. Als zumutbar ist die tägliche
Rückkehr zum Wohnort anzusehen, wenn der normale
Zeitaufwand für den einzelnen Weg von der Mitte
des Wohnortes bis zur Baustellenmitte bei Benutzung
des zeitlich günstigsten Verkehrsmittels (Eisenbahn,
Omnibus, Straßenbahn, Schiff, Fähre) nicht
mehr als eineinhalb Stunden beträgt.
Wird ein Arbeitnehmer ausdrücklich für eine
Arbeitsstelle außerhalb des Betriebssitzes eingestellt
oder werden die Kosten für Verpflegung vom Arbeitgeber
übernommen, so hat er keinen Anspruch auf Auslösung.
Die Auslösung für Baustellen im Ausland ist
jeweils gesondert zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zu vereinbaren.
Notwendige Übernachtungskosten werden in der vom
Arbeitgeber vor Entstehen genehmigten Höhe und
gegen Beleg erstattet.
Wird ein Arbeitnehmer ausdrücklich für eine
Arbeitsstelle außerhalb des Betriebssitzes eingestellt,
so hat er keinen Anspruch auf Erstattung der Übernachtungskosten.
Stellt der Arbeitgeber Unterkunft zur Verfügung,
so besteht kein Anspruch auf Erstattung von Übernachtungskosten.
5. Wochenendheimfahrten
Arbeitnehmer, denen Auslösung zusteht, erhalten
alle zwei Wochen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
die Fahrtkosten für eine Wochenendheimfahrt für
die zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittel - bei
Benutzung der Bundesbahn 2. Klasse - erstattet.
Der Zeitpunkt einer Wochenendheimfahrt kann vorverlegt
oder hinausgeschoben werden, wenn die betrieblichen
Verhältnisse auf der Baustelle oder die familiären
Verhältnisse des Arbeitnehmers dies erfordern.
Wird für die Wochenendheimfahrt ein eigenes Fahrzeug
benutzt, so wird dafür in den gleichen Zeitabständen
das Fahrgeld für Hin- und Rückfahrt nach den
Sätzen der öffentlichen Verkehrsmittel erstattet.
Bei Baustellen im Ausland sind gesonderte Vereinbarungen
zu treffen.
6. Sonderregelung für Großstädte
Abweichend von den Regelungen in Ziffer 1 - 5 können
in Großstädten (über 500.000 Einwohner)
von den regionalen Tarifvertragsparteien Sonderregelungen
getroffen werden.
7. Sonderregelung für Hamburg:
Für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg
gelten die Vorschriften des § 12 Ziffern 1 bis
5 nicht. Für diesen Bereich werden von den regionalen
Tarifvertragsparteien gesonderte Regelungen über
die Auswärtsbeschäftigung vereinbart.
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