|
Grundsätzlich sind auf größeren Baustellen
- soweit andere geeignete Unterkünfte nicht vorhanden
sind - vom Arbeitgeber Unterkünfte (Baubuden oder
fahrbare Mannschaftswagen) einzurichten. Sie müssen
wetterfest, ausreichend erhellt, heiz- und verschließbar
sein, eine Vorrichtung zum Ablegen der Straßenkleider,
Sitzgelegenheit und Tisch sowie einen Erste-Hilfe-Kasten
und Waschgelegenheit enthalten.
Den Arbeitnehmern obliegt es, die Unterkünfte
schonend zu behandeln. Baustoffe, Geräte, Fahrräder
usw. dürfen in Unterkünften nicht gelagert
oder untergestellt werden.
|