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1. Die Bestimmungen dieses Tarifvertrages sind Mindestbestimmungen.
Sie dürfen in Einzelarbeitsverträgen nicht
unterschritten werden, soweit § 9 Absatz 2 nichts
anderes bestimmt.
2. Bereits bestehende günstigere einzelarbeitsvertragliche
Bedingungen werden durch das In-Kraft-Treten dieses
Tarifvertrages nicht berührt.
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