Bundes-Rahmentarifvertrag
für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts-
und Sportplatzbau in der Bundesrepublik Deutschland
(BRTV GaLaBau)
vom 20. Dezember 1995
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§ 15 Kündigungsfristen
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1.
1.1 Bei Einstellung eines Arbeitnehmers gilt eine
Probezeit von vier Wochen als vereinbart. Während
dieser Zeit ist die Kündigung täglich bis
Arbeitsschluss zum Ende des folgenden Arbeitstages
zulässig.
1.2 Das Arbeitsverhältnis kann bei einer Beschäftigungsdauer
von 4 Wochen bis 6 Monaten beidseitig mit einer
Frist von 3 Kalendertagen,
von 6 bis 12 Monaten beidseitig mit einer Frist
von 6 Kalendertagen,
von 1 bis 3 Jahren beidseitig mit einer Frist
von 2 Wochen
gekündigt werden.
Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber
erhöht sich, wenn das Arbeitsverhältnis
in demselben Betrieb
3 Jahre bestanden hat, auf 1 Monat
zum Monatsende,
5 Jahre bestanden hat, auf 2 Monate
zum Monatsende,
8 Jahre bestanden hat, auf 3 Monate
zum Monatsende,
10 Jahre bestanden hat, auf 4 Monate zum Monatsende,
12 Jahre bestanden hat, auf 5 Monate zum Monatsende,
15 Jahre bestanden hat, auf 6 Monate zum Monatsende,
20 Jahre bestanden hat, auf 7 Monate zum Monatsende.
1.3 Während der gesetzlichen Schlechtwetterzeit
gemäß § 75 Absatz 2 Arbeitsförderungsgesetz
(1. Januar bis 31. März und 1. November bis 31.
Dezember) ist eine Kündigung aus Witterungsgründen
nicht zulässig.
1.4 Schwerbehinderte werden jeweils zunächst
für eine Probezeit von drei Monaten eingestellt.
Während dieser Zeit kann das Vertragsverhältnis
mit einer Frist von drei Kalendertagen gelöst
werden.
2. Fristlose Kündigung
Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig fristlos
gelöst werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinne
der gesetzlichen Bestimmungen vorliegt.
Ein Verstoß gegen § 16 - Nebentätigkeiten
- trotz einmal erfolgter schriftlicher Verwarnung
kann Grund zur fristlosen Entlassung sein.
3. Beendigung wegen schlechten Wetters (Höhere
Gewalt)
3.1 Abweichend von Ziffer 1.2 und 1.3 kann das Arbeitsverhältnis
von Arbeitnehmern in Betrieben oder Betriebsabteilungen,
die nicht in die gesetzliche Winterbauförderung
einbezogen sind, bei Vorliegen höherer Gewalt
wie Schnee, Frost usw. täglich gelöst werden,
wenn das Arbeiten auf der Baustelle unmöglich
geworden ist und dem Arbeitnehmer im Betrieb keine
andere Arbeit zugewiesen werden kann. Die Kündigung
ist spätestens bei Arbeitsschluss zum Ende des
folgenden Arbeitstages auszusprechen.
3.2 Nach Wegfall des Hinderungsgrundes sind die ausgestellten
Arbeitnehmer wieder einzustellen. Diese Verpflichtung
entfällt, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit zu
dem von der Betriebsleitung bestimmten Zeitpunkt nicht
unverzüglich wieder aufnimmt.
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Kündigung -was tun?
Ihr Arbeitgeber hat Ihnen gekündigt?
Oder befürchten Sie, in Kürze eine Kündigung zu erhalten?
Hier finden Sie den
und Antworten auf alle Fragen, die sich Ihnen im Zusammenhang
mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellen werden:
- Kündigungsschutz
- was Sie unbedingt wissen sollten!
- Abfindung - haben
Sie einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung? Was müssen
Sie unternehmen, um eine - möglichst hohe - Abfindung zu
erhalten? Wie hoch sollte die Abfindung sein?
- Betriebsbedingte Kündigung
- wie Sie sich gegen eine betriebsbedingte Kündigung zur
Wehr zu setzen und ihren Arbeitsplatz erhalten oder eine
Abfindung erstreiten.
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den Kündigungsschutz.....weiter
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