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1. Zählfehler sind sofort bei der Aushändigung
des Lohnes geltend zu machen.
2. Ansprüche wegen nicht richtiger Lohnberechnung
und auf Zuschläge und Zulagen aller Art verfallen,
wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der
Lohnabrechnung geltend gemacht werden.
3. Alle übrigen beiderseitigen Ansprüche
aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem
Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen,
wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit
gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich
erhoben werden.
4. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt
sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung
des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht
innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem
Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
5. Für Zahlungsansprüche, deren Fälligkeit
von einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung über
eine Kündigungsschutzklage abhängig ist, beginnt
die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung.
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