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1. Lohngrundlagen
1.1 Der Lohn wird auf der Grundlage dieses Rahmentarifvertrages
und des Lohntarifvertrages geregelt.
1.2 Zwischen den Löhnen männlicher und
weiblicher Beschäftigter besteht bei gleicher
oder gleichwertiger Tätigkeit kein Unterschied.
2. Beschäftigungsarten (Tätigkeitsbereiche)
2.1 Die Tätigkeitsbereiche der Gebäudereinigung
sind die Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte
mit Tätigkeiten gemäß §1 Abschnitt
II beschäftigt werden.
3. Lohngruppen
3.1 Eingruppierungsgrundsätze
3.1.1 Der/die Beschäftigte werden aufgrund ihrer
überwiegenden Tätigkeit in eine Lohngruppe
dieses Tarifvertrages eingruppiert. Für die Eingruppierung
ist ausschließlich die tatsächlich ausgeübte
Tätigkeit maßgebend.
3.1.2 Vorübergehende Tätigkeiten einer
höheren Lohngruppe rechtfertigen keine neue Eingruppierung.
Sofern zeitweise Arbeiten einer höherwertigen
Lohngruppe übertragen werden, ist ab der 6. Woche
eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem
tariflichen Lohn der niedrigeren Lohngruppe und dem
für die Tätigkeit vorgesehenen Lohn zu zahlen.
3.2 Lohngruppen
Lohngruppe 1
Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten
Lohngruppe 2
OP-, Isolier-, Intensiv-Räume, sowie TBC-Krankenstationen,
Isotopenlabors (Qualifizierte Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten)
Lohngruppe 3
Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, die eine zusätzliche,
anerkannte Qualifizierung erfordern (Desinfektor/in,
Schädlingsbekämpfer/in, Strahlenschutz-, Gift-
und Umweltschutz-Beauftragte/r)
Lohngruppe 4
Bauschlussreinigungsarbeiten und Vorarbeiter/innen*
in der Innen- und Unterhaltsreinigung
Lohngruppe 5
Hilfsarbeiten in der Glas- und Außenreinigung
Lohngruppe 6
Reinigungsarbeiten in fachlichen Teilbereichen der
Glas- und Außenreinigung
Lohngruppe 7
Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten
erforderlich sind, die durch eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung vermittelt werden
Lohngruppe 8
Geselle/Gesellin mit Ausbildereignungsprüfung,
dem/der die Verantwortung für die Lehrlingsausbildung
übertragen worden ist
Lohngruppe 9
Fachvorarbeiter/in* in der Glas- und Außenreinigung
5. Lohn jugendlicher Beschäftigter
Beschäftigte ohne abgeschlossene Ausbildungszeit
erhalten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 70 v. H.
des Tarifstundenlohnes gemäß Eingruppierung
§ 7 Ziff. 3.2.
6. Ausbildungsvergütungen
Die Ausbildungsvergütungen werden im Lohntarifvertrag
geregelt.
7. Lohn vor und nach abgeschlossener Ausbildung
7.1 Beschäftigte, deren Ausbildungszeit abgelaufen
ist und die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten
haben, noch keine Gesellenprüfung ablegen konnten,
haben Anspruch auf 95 % des Lohnes der Lohngruppe
7. Der Unterschieds-betrag zwischen dem Lohn und dem
Lohn der Lohngruppe 7 ist ihnen nach bestandener Gesellenprüfung
vom Ablauf der Ausbildungsvertragszeit an nachzuzahlen.
7.2 Wird die Gesellenprüfung erfolgreich vor
Ablauf des Ausbildungsverhält-nisses abgelegt,
so ist der Lohn der Lohngruppe 7 vom Tage der Gesellenprüfung
an zu zahlen.
8. Lohngarantie
Bei Arbeiten im Leistungslohn (Akkord) ist auf der
Grundlage der individuellen regelmäßigen
Arbeitszeit der Tarifmonatslohn garantiert.
9. Lohn der Arbeitsstelle
Es gilt der Lohn der Arbeitsstelle. Werden Beschäftigte
an anderer Arbeitsstelle eingesetzt, behalten sie den
Anspruch auf den Tariflohn der Arbeitsstelle, auf der
sie zuerst nach ihrer Einstellung gearbeitet haben,
wenn der Lohn der auswärtigen Arbeitsstelle niedriger
ist. Ist der Lohn der auswärtigen Arbeitsstelle
höher, so haben sie Anspruch auf diesen Tariflohn,
solange sie auf dieser Arbeitsstelle arbeiten.
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