Rahmentarifvertrag

für die gewerblichen Beschäftigten
in der
Gebäudereinigung


(RTV Gebäudereinigung)

vom 4. Oktober 2003 gültig ab 1. April 2004

Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht


§ 14 Urlaub


1. Urlaubsanspruch

1.1 Der Jahresurlaub beträgt für:

a) Beschäftigte, die zu Beginn des Kalenderjahres das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten 30 Arbeitstage,
Beschäftigte, die zu Beginn des Kalenderjahres das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten 27 Arbeitstage,
Beschäftigte, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten 26 Arbeitstage,
b) Beschäftigte nach vollendetem 18. Lebensjahr, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 bestand, 30 Arbeitstage.
c) für Beschäftigte, nach vollendetem 18. Lebensjahr, deren Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2004 beginnt,
im 1. Beschäftigungsjahr 28 Arbeitstage,
im 2. Beschäftigungsjahr 29 Arbeitstage,
ab dem 3. Beschäftigungsjahr 30 Arbeitstage.
Bei Ausscheiden innerhalb der ersten sechs Monate des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses richtet sich der Urlaubsanspruch nach den §§ 3 und § 5 Bundesurlaubsgesetz.

1.2 Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhalten jeweils einen zusätzlichen Urlaub nach gesetzlicher Maßgabe.

1.3 Samstage werden auf den Urlaub nicht angerechnet.

1.4 Der volle Jahresurlaubsanspruch bleibt erhalten bei Kuren oder Heilverfahren, die von einem Träger der Sozialversicherung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger gewährt werden.

1.5 Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Beschäftigungsverhältnis während des betreffenden Urlaubsjahres bestand.

Der gesetzliche Mindesturlaub darf nicht unterschritten werden.

1.6 Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die Urlaubsdauer sind das Alter oder die Beschäftigungsjahre am 01. Januar des Urlaubsjahres maßgebend.

2. Urlaubslohn

2.1 Während des Urlaubs erhält der/die Beschäftigte den für seine/ihre regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlichen Lohn der letzten 12 Monate; unberücksichtigt bleiben dabei unverschuldete Fehltage, wie z.B. Krankheitstage außerhalb des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraumes, Kurzarbeitszeiten, usw. Bei der Berechnung des Lohnes bleiben außer Ansatz: Einmalvergütungen, Aufwendungsersatz, wie z.B. Gratifikationen, Fahrtkosten und Auslösung. Sofern der/die Beschäftigte weniger als 12 Monate im Unternehmen beschäftigt ist, werden diese Monate der Durchschnittsberechnung zugrunde gelegt.

2.2 Der Urlaubslohn kann nach der in Ziffer 1 errechneten Höhe nur dann gefordert und ausgezahlt werden, wenn

a) der/die Beschäftigte seinen/ihren Jahresurlaub tatsächlich antritt,
b) dem/der Beschäftigten wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaub ganz oder teilweise nicht mehr gewährt oder von ihm/ihr nicht genommen werden kann,
c) der/die Beschäftigte stirbt. In diesem Falle haben die Hinterbliebenen ihre Erbberechtigung nachzuweisen.

2.3 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem/der Beschäftigten eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

3. Urlaubsantritt

3.1 Der volle Urlaub kann bei Neueinstellungen erstmalig nach 6 Monaten, bei Jugendlichen nach 3 Monaten, ununterbrochener Dauer des Beschäftigungsverhältnisses beim gleichen Arbeitgeber (Wartezeit) beansprucht werden. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts wird vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Wünsche des/der Beschäftigten nach den Bedürfnissen des Betriebes bestimmt.

3.2 Der Urlaub ist während des Urlaubsjahres möglichst zusammenhängend zu gewähren und zu nehmen. Der Urlaub jugendlicher Beschäftigter soll während der Berufsschulferien gewährt werden.

3.3 Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Urlaubsjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des/der Beschäftigten liegende Gründe dies rechtfertigen.

3.4 Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.

 

Inhaltsübersicht

 

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Einstellung
§ 3 Arbeitszeit
§ 4 Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall
§ 5 Arbeitsversäumnis bei Arbeitsunfähigkeit
§ 6 Krankengeldzuschuss bei Betriebsunfällen
§ 7 Lohn und Eingruppierung
§ 8 Lohnperiode - Lohnabrechnung
§ 9 Erschwerniszuschläge
§ 10 Fahrtkosten
§ 11 Auswärtige Arbeitsstellen
§ 12 Auslösung
§ 13 An- und Rückreise
§ 14 Urlaub
§ 15 Pflichten des Arbeitgebers
§ 16 Reinigungseinrichtungen
§ 17 Pflichten des/der Beschäftigten
§ 18 Sterbegeld
§ 19 Kündigung
§ 20 Restlohn - Arbeitspapiere
§ 21 Arbeitnehmervertretung
§ 22 Ausschlussfristen
§ 23 Durchführungspflicht
§ 24 Besitzstandswahrung
§ 25 Inkrafttreten und Vertragsdauer



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  • Kündigungsschutz - was Sie unbedingt wissen sollten!
  • Abfindung - haben Sie einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung? Was müssen Sie unternehmen, um eine - möglichst hohe - Abfindung zu erhalten? Wie hoch sollte die Abfindung sein?
  • Betriebsbedingte Kündigung - wie Sie sich gegen eine betriebsbedingte Kündigung zur Wehr zu setzen und ihren Arbeitsplatz erhalten oder eine Abfindung erstreiten.
  • Viele weitere Themen rund um den Kündigungsschutz.....weiter


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Dr. Reinhard Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Scharnhorstplatz 8
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Stand: 17.03.2010