1.1 Der Jahresurlaub beträgt für:
a) Beschäftigte, die zu Beginn des Kalenderjahres
das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten 30
Arbeitstage,
Beschäftigte, die zu Beginn des Kalenderjahres
das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten 27
Arbeitstage,
Beschäftigte, die zu Beginn des Kalenderjahres
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten 26
Arbeitstage,
b) Beschäftigte nach vollendetem 18. Lebensjahr,
deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004
bestand, 30 Arbeitstage.
c) für Beschäftigte, nach vollendetem
18. Lebensjahr, deren Arbeitsverhältnis ab
dem 1. Januar 2004 beginnt,
im 1. Beschäftigungsjahr 28 Arbeitstage,
im 2. Beschäftigungsjahr 29 Arbeitstage,
ab dem 3. Beschäftigungsjahr 30 Arbeitstage.
Bei Ausscheiden innerhalb der ersten sechs Monate
des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses
richtet sich der Urlaubsanspruch nach den §§
3 und § 5 Bundesurlaubsgesetz.
1.2 Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen
erhalten jeweils einen zusätzlichen Urlaub nach
gesetzlicher Maßgabe.
1.3 Samstage werden auf den Urlaub nicht angerechnet.
1.4 Der volle Jahresurlaubsanspruch bleibt erhalten
bei Kuren oder Heilverfahren, die von einem Träger
der Sozialversicherung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger
gewährt werden.
1.5 Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis
im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch
1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem das
Beschäftigungsverhältnis während des
betreffenden Urlaubsjahres bestand.
Der gesetzliche Mindesturlaub darf nicht unterschritten
werden.
1.6 Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die
Urlaubsdauer sind das Alter oder die Beschäftigungsjahre
am 01. Januar des Urlaubsjahres maßgebend.
2.1 Während des Urlaubs erhält der/die
Beschäftigte den für seine/ihre regelmäßige
Arbeitszeit durchschnittlichen Lohn der letzten 12
Monate; unberücksichtigt bleiben dabei unverschuldete
Fehltage, wie z.B. Krankheitstage außerhalb
des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraumes, Kurzarbeitszeiten,
usw. Bei der Berechnung des Lohnes bleiben außer
Ansatz: Einmalvergütungen, Aufwendungsersatz,
wie z.B. Gratifikationen, Fahrtkosten und Auslösung.
Sofern der/die Beschäftigte weniger als 12 Monate
im Unternehmen beschäftigt ist, werden diese
Monate der Durchschnittsberechnung zugrunde gelegt.
2.2 Der Urlaubslohn kann nach der in Ziffer 1 errechneten
Höhe nur dann gefordert und ausgezahlt werden,
wenn
a) der/die Beschäftigte seinen/ihren Jahresurlaub
tatsächlich antritt,
b) dem/der Beschäftigten wegen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses der Urlaub ganz oder teilweise
nicht mehr gewährt oder von ihm/ihr nicht genommen
werden kann,
c) der/die Beschäftigte stirbt. In diesem Falle
haben die Hinterbliebenen ihre Erbberechtigung nachzuweisen.
2.3 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses dem/der Beschäftigten
eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr
gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
3.1 Der volle Urlaub kann bei Neueinstellungen erstmalig
nach 6 Monaten, bei Jugendlichen nach 3 Monaten, ununterbrochener
Dauer des Beschäftigungsverhältnisses beim
gleichen Arbeitgeber (Wartezeit) beansprucht werden.
Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts wird vom Arbeitgeber
unter Berücksichtigung der Wünsche des/der
Beschäftigten nach den Bedürfnissen des
Betriebes bestimmt.
3.2 Der Urlaub ist während des Urlaubsjahres
möglichst zusammenhängend zu gewähren
und zu nehmen. Der Urlaub jugendlicher Beschäftigter
soll während der Berufsschulferien gewährt
werden.
3.3 Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt
und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs
auf das nächste
Urlaubsjahr ist nur statthaft,
wenn dringende betriebliche oder in der Person des/der
Beschäftigten liegende Gründe dies rechtfertigen.
3.4 Im Falle der Übertragung muss der Urlaub
in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres
gewährt und genommen werden.