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6.1. Mehrarbeit gem. § 5.1.
Mehrarbeit ist die Arbeitszeit, die über
169 Stunden monatlich hinausgeht.
6.2. Mehrarbeitszuschlag
Ab der 170. Stunde im Monat beträgt der
Mehrarbeitszuschlag 33,3% zum tariflichen Stundenentgelt.
Im Monat des Arbeitsantritts bzw. Ausscheidens
ist der Mehrarbeitszuschlag von 33,3% ab der ersten
Stunde, die über die anteilige regelmäßige
monatliche Arbeitszeit hinausgeht, zu bezahlen.
Mehrarbeit und der Zuschlag sind in bezahlter
Freizeit auszugleichen (6 Mehrarbeitsstunden =
8 zu bezahlende freie Stunden). Der Ausgleich
muss innerhalb von 2 Kalendermonaten nach geleisteter
Mehrarbeit erfolgen. Geschieht dieser Ausgleich
nicht, ist jede geleistete Mehrarbeitsstunde mit
dem Mehrarbeitszuschlag von 33,3% zum tariflichen
Stundenentgelt zu bezahlen.
Erkranken Beschäftigte während dieser
bezahlten Freizeit, so bleibt, sofern die Krankheit
durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen
wird, der Freizeitanspruch bestehen. Die/der Beschäftigte
hat den Arbeitgeber unverzüglich von der
Erkrankung zu unterrichten.
6.3. Voraussetzung
Mehrarbeit ist nur im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes
zulässig und setzt dringende betriebliche
Gründe voraus. Sie bedarf in jedem Fall vorheriger
Anordnung durch die Betriebsleitung im Einvernehmen
mit dem Betriebsrat/Personalrat; sofern ein solcher
besteht.
6.4. Genehmigung
Ergibt sich die betriebliche Notwendigkeit zur
Leistung von Überstunden während der
Abwesenheit des Arbeitgebers oder dessen Vertretung,
so sind die Überstunden innerhalb von drei
Tagen nach Rückkehr des Arbeitgebers oder
dessen Vertretung anzumelden, andernfalls sind
sie verfallen. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigten
durch den Arbeitgeber betrieblich zuvor über
diese Vorschrift unterrichtet wurden (z. B. durch
Aushang).
6.5. Berechnung
Das Stundenentgelt für die Berechnung der
Mehrarbeitszuschläge ist der 169. Teil des
Monats- bzw. Garantieentgeltes des jeweils gültigen
Entgelttarifvertrages.
6.6. Nacht- und Nachtschichtarbeit
Nachtschichtarbeit ist die dritte 8-stündige
Schicht in der Zeit von 22.00 - 6.00 Uhr. Der
Beginn der Nachtschicht kann durch betriebliche
Vereinbarung bis zu 1 Stunde vor- oder zurück
verlegt werden.
Nachtarbeit ist diejenige Zeit, die zwischen
24.00 - 6.00 Uhr liegt und über 1¾
Stunden hinausgeht. Beschäftigte, deren Arbeitszeit
zum Teil oder ganz zwischen 24.00 und 6.00 liegt
und deren Arbeitszeit über 1¾ Stunden
hinausgeht, erhalten für diese Zeit einen
Zuschlag.
6.7. Zuschlag
Der Zuschlag für Nacht- bzw. Nachtschichtarbeit
beträgt 15 %. Er kann nicht aus dem Tronc
entnommen oder mit dem Bedienungsgeld verrechnet
werden.
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