Manteltarifvertrag

für das Hotel- und Gaststättengewerbe
in Niedersachsen


(MTV Hotel- und Gaststättengewerbe Niedersachsen)

vom 28. Juni 2000

Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht


§ 6 Mehrarbeit / Nacht- und Nachtschichtarbeit


6.1. Mehrarbeit gem. § 5.1.

Mehrarbeit ist die Arbeitszeit, die über 169 Stunden monatlich hinausgeht.

6.2. Mehrarbeitszuschlag

Ab der 170. Stunde im Monat beträgt der Mehrarbeitszuschlag 33,3% zum tariflichen Stundenentgelt.

Im Monat des Arbeitsantritts bzw. Ausscheidens ist der Mehrarbeitszuschlag von 33,3% ab der ersten Stunde, die über die anteilige regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinausgeht, zu bezahlen.

Mehrarbeit und der Zuschlag sind in bezahlter Freizeit auszugleichen (6 Mehrarbeitsstunden = 8 zu bezahlende freie Stunden). Der Ausgleich muss innerhalb von 2 Kalendermonaten nach geleisteter Mehrarbeit erfolgen. Geschieht dieser Ausgleich nicht, ist jede geleistete Mehrarbeitsstunde mit dem Mehrarbeitszuschlag von 33,3% zum tariflichen Stundenentgelt zu bezahlen.

Erkranken Beschäftigte während dieser bezahlten Freizeit, so bleibt, sofern die Krankheit durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen wird, der Freizeitanspruch bestehen. Die/der Beschäftigte hat den Arbeitgeber unverzüglich von der Erkrankung zu unterrichten.

6.3. Voraussetzung

Mehrarbeit ist nur im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes zulässig und setzt dringende betriebliche Gründe voraus. Sie bedarf in jedem Fall vorheriger Anordnung durch die Betriebsleitung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat/Personalrat; sofern ein solcher besteht.

6.4. Genehmigung

Ergibt sich die betriebliche Notwendigkeit zur Leistung von Überstunden während der Abwesenheit des Arbeitgebers oder dessen Vertretung, so sind die Überstunden innerhalb von drei Tagen nach Rückkehr des Arbeitgebers oder dessen Vertretung anzumelden, andernfalls sind sie verfallen. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigten durch den Arbeitgeber betrieblich zuvor über diese Vorschrift unterrichtet wurden (z. B. durch Aushang).

6.5. Berechnung

Das Stundenentgelt für die Berechnung der Mehrarbeitszuschläge ist der 169. Teil des Monats- bzw. Garantieentgeltes des jeweils gültigen Entgelttarifvertrages.

6.6. Nacht- und Nachtschichtarbeit

Nachtschichtarbeit ist die dritte 8-stündige Schicht in der Zeit von 22.00 - 6.00 Uhr. Der Beginn der Nachtschicht kann durch betriebliche Vereinbarung bis zu 1 Stunde vor- oder zurück verlegt werden.

Nachtarbeit ist diejenige Zeit, die zwischen 24.00 - 6.00 Uhr liegt und über 1¾ Stunden hinausgeht. Beschäftigte, deren Arbeitszeit zum Teil oder ganz zwischen 24.00 und 6.00 liegt und deren Arbeitszeit über 1¾ Stunden hinausgeht, erhalten für diese Zeit einen Zuschlag.

6.7. Zuschlag

Der Zuschlag für Nacht- bzw. Nachtschichtarbeit beträgt 15 %. Er kann nicht aus dem Tronc entnommen oder mit dem Bedienungsgeld verrechnet werden.

 

Redaktionelle Inhaltsübersicht

 
Einleitung
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Einstellung von Beschäftigten
§ 3 Einstellung auf Probe
§ 4 Aushilfen, Aushilfsarbeit
§ 5 Arbeits- und Ruhezeit
§ 6 Mehrarbeit / Nacht- und Nachtschichtarbeit
§ 7 Vor- und Nacharbeit
§ 8 Grundsätze der Entgeltzahlung
§ 9 Zahlung an gesetzlichen Feiertagen
§ 10 Verzehr während der Dienstzeit
§ 11 Berufswäsche und -kleidung
§ 12 Aufbewahrung von Garderobe
§ 13 Urlaub
§ 14 Urlaubsentgelt
§ 15 Urlaubsgeld
§ 16 Fälle entschädigungspflichtiger Arbeitsverhinderung
§ 17 Entgeltzahlung in Krankheitsfällen
§ 18 Jahressonderzahlung
§ 19 Kündigungsfristen
§ 20 Zeugnisse und Arbeitspapiere
§ 21 Zechprellerei, Kaution, Abzüge, Vertragsstrafen
§ 22 Beschäftigungszeiten
§ 23 Ausschlussfristen für Ansprüche
§ 24 Tarifschiedsgericht
§ 25 Tarifdauer


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Dr. Reinhard Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Scharnhorstplatz 8
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Stand: 29.02.2012