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1. Grundsätzliche Fragen, die sich aus der
Auslegung, Anwendung und Durchführung dieses
Vertrages ergeben, sind durch eine von den Tarifparteien
zu errichtende paritätische Tarifkommission
von 3 Arbeitgebern und 3 Beschäftigten bzw.
den Vertreterinnen und Vertretern der Tarifparteien
zu schlichten.
Die Kommission hat im Falle der Nichteinigung
eine unparteiische Person, die vom Präsidenten
des Landesarbeitsgerichts Hannover vorzuschlagen
ist und die Billigung beider Parteien findet,
hinzuzuziehen.
Auch in allen übrigen Streitigkeiten können
die Parteien vereinbaren, dass diese Tarifkommission
endgültig entscheidet.
2. In allen Fällen müssen die Verhandlungen
spätestens 14 Tage nach Antragstellung erfolgen.
3. Der Schiedsspruch der Tarifkommission ist
für die Parteien bindend.
4. Zur Abänderung des Tarifvertrages ist
die Tarifkommission nicht berechtigt.
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