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1. Im Rahmen der im § 5 festgesetzten Arbeitszeit
haben Beschäftigte die in ihrem Arbeitsbereich
anfallenden üblichen Vor- und Nacharbeiten
zu verrichten.
2. Zur Vor- und Nacharbeit gehören keine
groben Putzarbeiten wie Reinigung der Betriebsräume,
Fensterputzen, Fußbodenscheuern und dergleichen,
wenn sie nicht schriftlich im Arbeitsvertrag vereinbart
sind.
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